Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der D Betriebsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Februar 1996, Zl. MA 65 - PB/425/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 wies der Wiener Magistrat - Magistratsabteilung 46 - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug ab.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung, soweit sich diese auf eine Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen bezieht, mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe im Verwaltungsverfahren alle jene Umstände dargelegt, die die Antragstellung rechtfertigen würden. So habe sie unter anderem aufgezeigt, daß ihr Fahrzeug nicht nur den Transport von Waren zwischen ihrem Geschäftslokal in der B.-Gasse und jenem der Geschäftsführerin im ersten Bezirk durchführe, wobei wechselweise Patisserie-Produkte in das eine und Speisen in das andere Lokal verbracht würden. Ferner stünde das Fahrzeug für Einkaufstätigkeiten für beide Lokale in Verwendung. Die Beschwerdeführerin betreibe auch ein Party-Service, das nicht nur den Transport von Speisen, sondern auch des entsprechenden Geschirrs und von Tischwäsche erfordere. Da die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vertreten gewesen sei, wäre sie von der Behörde zu belehren gewesen, daß sie durch ziffernmäßige Belegung der entsprechenden Einsätze ihres Fahrzeuges die erforderlichen Nachweise beizubringen gehabt hätte. Die Unterlassung dieser Belehrung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil sie aufgrund der Äußerung der Behörde, daß bei Anmeldung eines eigenen Fahrzeuges für das Geschäftslokal in der B.-Gasse eine Ausnahmegenehmigung ohne Schwierigkeiten erteilt werden könne, ihrerseits davon ausgegangen sei, daß der grundsätzliche Bedarf als gegeben angenommen werde und eine beispielsweise Aufzählung ausreichen müsse, um den Bedarf für eine Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits dann abzuweisen, wenn sich bei der Prüfung der Voraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder eine besondere Erschwernis in der Durchführung der Aufgabe zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist und eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310 m.w.N.).
Mit den dargestellten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzulegen, daß die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Fall vorliegen würden. Insbesondere fehlt es am Vorhandensein von gravierenden, die Beschwerdeführerin außergewöhnlich hart treffenden Gründen. Daran kann auch die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend eine in Aussicht gestellte Ausnahmebewilligung durch die belangte Behörde nichts ändern. Ferner verkennt die Beschwerdeführerin, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten sind, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, S. 178 unter Pkt. 3 zu § 13a AVG angeführte hg. Judikatur).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung von mehrmaligen geschäftlichen Fahrten mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Kraftfahrzeug aus. Auch läßt der angefochtene Bescheid in der Begründung nicht erkennen, daß die belangte Behörde der Ansicht wäre, eine Ausnahmegenehmigung für zwei Bezirke - bezogen auf ein Fahrzeug - könne nicht erteilt werden. Hingegen wies die belangte Behörde darauf hin, daß aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ein für jedes der beiden Betriebe (im 1. und 9. Bezirk) in gleichem Maße bestehendes Interesse an der Nutzung des Fahrzeuges nicht glaubhaft nachgewiesen werden konnte. Dem hatte die Beschwerdeführerin nichts Wesentliches im Rahmen ihrer Beschwerde entgegenzuhalten.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020169.X00Im RIS seit
12.06.2001