TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 96/02/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Jänner 1996, Zl. MA 65-PB/345/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 hat der Wiener Magistrat - Magistratsabteilung 46 - den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 7. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen. Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den mit 16. Jänner 1996 datierten angefochtenen Bescheid. Darin wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sich diese auf die beantragte Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen bezog, als unbegründet gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, daß mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 1995, in Kraft getreten am 1. August 1995, die Parkdauer für das gesamte Gemeindestraßennetz innerhalb des 7. Wiener Gemeindebezirkes mit Ausnahme bestimmter, näher bezeichneter Straßen Montag bis Freitag (werktags) auf 2 Stunden festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, das gegenständliche Kraftfahrzeug zwischen Wohnort und Kanzleisitz in Wien VII zu benötigen, wobei auch umfangreiche Akten und Geschäftsunterlagen zu transportieren seien, weiters sei es für ihn mehrmals pro Woche erforderlich, Termine bei Klienten wahrzunehmen. Es sei jedoch eine bestimmte Terminbindung nicht hervorgekommen, sodaß es möglich erscheine, diese Tätigkeiten so zu verbinden, daß eine zwischenzeitlich 2 Stunden nicht übersteigende Frist während der Kurzparkzonenregelung gewahrt bleibe.

Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht jene Umstände konkret und detailliert vorgebracht, die die auftretenden Erschwernisse bei einer begrenzten Parkdauer auf 2 Stunden darlegen würden. Er habe vor allem nicht stichhaltig und anhand von konkreten Beispielen nachgewiesen, welche Erschwernisse er durch diese Begrenzung der Parkdauer in Kauf nehmen müßte, sondern lediglich einen fiktiven Arbeitsablauf geschildert, ohne diesen zu belegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine relevanten Verhältnisse dargetan und gerügt, daß die Erstbehörde jegliche Ermittlungspflicht vernachlässigt habe, was von ihm als Verletzung des Art. 7 B-VG und der Art. 3 und 6 EMRK angesehen wird.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht, ist auf die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung derartiger behaupteter Rechtsverletzungen im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 B-VG zu verweisen.

Gänzlich unbestimmt und unverständlich bleibt die allgemein gehaltene Rüge des Beschwerdeführers, daß die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "hier relevanten Gesetzesbestimmung" wohl nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden gewesen sei, wie er durch die "Pickerlregelung" erst vor kurzem neu geschaffen worden sei, sodaß der "entsprechende Hinweis" versagen müsse. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall ausschließlich geprüft, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO erfüllt und hiefür die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag an die Behörde erster Instanz am 1. September 1995 - somit zu einem Zeitpunkt, an dem die flächendeckende Kurzparkzonenregelung im

7. Wiener Gemeindebezirk bereits in Geltung war - stellte, hatte die belangte Behörde hierauf Bedacht zu nehmen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es gehe die an ihn gerichtete Forderung, er habe alles initiativ vorzutragen, was relevant sei, ins Leere, weil dem Gesetz selbst nichts Abschließendes zu entnehmen sei, verkennt die in Einklang mit der hg. Judikatur wiedergegebene Forderung der belangten Behörde bezüglich der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht in bezug auf die Erlangung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0070).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht ausgeführt, daß sie nicht wisse, worin die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers liege, sondern unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher dargelegt, daß es diesem nicht gelungen sei, die den Beschwerdeführer durch die Karzparkzonenregelung außergewöhnlich hart treffenden Gründe darzulegen. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit zur Benützung alternativer Verkehrsmittel und auf die sonstige Abstellmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges entspricht angesichts der vom Beschwerdeführer nicht widerlegten Wiedergabe seiner Ausführungen zur Begründung seines Ausnahmeantrages nach § 45 Abs. 2 StVO der hg. Judikatur.

Angesichts der selbst dem Gerichtshof bekannten Parkmöglichkeiten, insbesondere im Nahbereich des Kanzleisitzes des Beschwerdeführers, erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde wider besseres Wissen zur Miete eines Abstellplatzes in der Nähe seines Kanzleisitzes raten, nicht nachvollziehbar. Überdies vermag der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht die Relevanz eines Verfahrensmangels darzutun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020109.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten