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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines - ordnungsgemäß geladenen - Rechtsberaters (der BBU GmbH) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige von ChinaRechtssatz
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 21.09.2017 die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit ihrer Vertretung im Verfahren und erhob durch ihre bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2021, zugestellt am 11.03.2021, informierte das BVwG die Beschwerdeführerin in einem Merkblatt über die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit ihrer Rechtsberaterin BBU GmbH für den Fall, dass sie deren Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung wünsche. Mit Schreiben vom 10.03.2021 brachte das BVwG der BBU GmbH die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung zur Kenntnis.
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 wird die BBU GmbH, die nicht zu dieser Verhandlung erschien, als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt, ohne die Beschwerdeführerin angesichts der Abwesenheit einer Rechtsberaterin über ein allfälliges Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsberaterin zu befragen und ohne sie über ihre Rechte gemäß §52 BFA-VG aufzuklären, insbesondere über die Möglichkeit der Ladung einer Rechtsberaterin. Diese Handhabung des Verfahrensrechts stellt Willkür dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ladung, VfGH / Vertreter, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2810.2021Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022