RS Vfgh 2022/2/28 E2765/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten betreffend die Tätigkeit als Polizist sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte (Landinfo und EASO) musste das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Entscheidungszeitpunkt die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Polizist den Taliban durch "Bereuen" entkommen könne, mit den maßgeblichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug setzen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom BVwG herangezogenen Länderberichte zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der sich rasch ändernden Sicherheitslage und damit verbundenen Gefahr der Machtübernahme durch die Taliban weiterhin Gültigkeit aufweisen, hat das BVwG unterlassen. Damit hat das BVwG die Ermittlung des Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtvorbringens in einem wesentlichen Punkt unterlassen.

Hinzu tritt, dass das BVwG hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative heranzieht. Das BVwG hat es jedoch unterlassen hat, die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme in Bezug zu den aktuellen Länderberichten zu setzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2765.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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