TE Vfgh Beschluss 2022/3/18 G13/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGB §25 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit soweit geltend gemacht wurde, dass "in Aktenverfahren nach §25 Abs3 StGB keine Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden"

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe begehrt der Einschreiter, "der Verfassungsgerichtshof möge die gängige Praxis, dass in Aktenverfahren nach §25 Abs3 StGB keine Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden, für verfassungswidrig erklären." Damit richtet sich der Antrag gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Weder Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – dieser bezieht sich nur auf Anträge einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden – noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen (vgl zu Art144 B-VG zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN).

Der – nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen und Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Strafrecht, Gerichtsakt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G13.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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