RS Vfgh 2022/3/18 G13/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGB §25 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit soweit geltend gemacht wurde, dass "in Aktenverfahren nach §25 Abs3 StGB keine Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden"

Rechtssatz

Weder Art140 Abs1 Z1 litd B-VG - dieser bezieht sich nur auf Anträge einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels an den VfGH herangetragen werden - noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu.

Entscheidungstexte

  • G13/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 G13/2022

Schlagworte

Strafrecht, Gerichtsakt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G13.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten