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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit soweit geltend gemacht wurde, dass "in Aktenverfahren nach §25 Abs3 StGB keine Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden"Rechtssatz
Weder Art140 Abs1 Z1 litd B-VG - dieser bezieht sich nur auf Anträge einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels an den VfGH herangetragen werden - noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, Gerichtsakt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, Gerichtsbarkeit Trennung von der VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G13.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022