RS Vfgh 2022/3/18 E1595/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der beinahe 7 Monate vorher mündlich verkündeten Entscheidung insbesondere mit Blick auf die Sicherheitslage

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der am 24.08.2020 mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit Datum vom 08.02.2021 am 19.03.2021 beinahe 7 Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.

Zudem ist eine möglichst zeitnahe schriftliche Ausfertigung nach Auffassung des VfGH gerade im Zusammenhang mit besonders volatilen Sachlagen, die für das BVwG als notorisch gelten können, wie etwa der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, von besonderer Bedeutung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1595.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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