RS Vfgh 2022/4/29 G33/2022

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-ImpfpflichtG §10, §11 Abs2
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrages gegen die Strafbestimmungen des COVID-19-ImpfpflichtG wegen zu engen Anfechtungsumfangs mangels Anfechtung jener Norm, die die Impfflicht vorsieht; Unzulässigkeit des Antrags gegen das COVID-19-ImpfpflichtG zur Gänze mangels Darlegung und Zuordnung von Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §10 COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG) sowie der Eventualanträge auf Aufhebung der §11 Abs2, §§10 bis 15 COVID-19-IG, BGBl I 4/2022, und das Gesetz zur Gänze.

Die in §1 COVID-19-IG geregelte "Impfpflicht" bildet das Kernstück des vorliegenden Gesetzes. Wer die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung iSd §10 Abs1 leg cit. Es greifen diesfalls die in den §§10 ff des vorliegenden Gesetzes normierten Strafbestimmungen und verfahrensspezifischen Regelungen. Die in §1 des Gesetzes normierte Impfpflicht steht daher als Gebotsnorm, ebenso wie etwa §4 leg cit, in einem derart konkreten Regelungszusammenhang mit jenen Normen, auf welche sich die dargelegten Bedenken des Antragstellers beziehen, dass eine isolierte Anfechtung der im Hauptantrag und den ersten beiden Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen nicht möglich ist. Der Antragsteller hat daher mit seinem Haupt- und den ersten beiden Eventualanträgen jedenfalls nicht alle Rechtsvorschriften angefochten, die für die Zwecke der Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Strafsanktion und damit zusammenhängende verfahrensrechtliche Bestimmungen bei Verstoß gegen die Impfpflicht eine untrennbare Einheit bilden.

Im Rahmen des Vorbringens wird - abgesehen von Bedenken zu wenigen einzelnen Regelungen (hinsichtlich §10 und §11 COVID-19-IG) - keine der angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich erwähnt. Vielmehr verweist der Antragsteller an unterschiedlichen Stellen seiner Ausführungen allgemein auf die Impfpflicht und die im Gesetz vorgesehene Strafsanktion. Damit beschränkt sich der Antrag im Wesentlichen auf Bedenken, die sich pauschal gegen das COVID-19-IG, die Impfpflicht und die Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Impfpflicht richten. Im Übrigen wurde ein untrennbarer Zusammenhang sämtlicher Bestimmungen nicht konkret dargetan, weshalb sich der auf Aufhebung des gesamten Gesetzes abzielende Eventualantrag als unzulässig erweist.

Entscheidungstexte

  • G33/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.04.2022 G33/2022

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G33.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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