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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrages gegen die Strafbestimmungen des COVID-19-ImpfpflichtG wegen zu engen Anfechtungsumfangs mangels Anfechtung jener Norm, die die Impfflicht vorsieht; Unzulässigkeit des Antrags gegen das COVID-19-ImpfpflichtG zur Gänze mangels Darlegung und Zuordnung von BedenkenRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §10 COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG) sowie der Eventualanträge auf Aufhebung der §11 Abs2, §§10 bis 15 COVID-19-IG, BGBl I 4/2022, und das Gesetz zur Gänze.
Die in §1 COVID-19-IG geregelte "Impfpflicht" bildet das Kernstück des vorliegenden Gesetzes. Wer die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung iSd §10 Abs1 leg cit. Es greifen diesfalls die in den §§10 ff des vorliegenden Gesetzes normierten Strafbestimmungen und verfahrensspezifischen Regelungen. Die in §1 des Gesetzes normierte Impfpflicht steht daher als Gebotsnorm, ebenso wie etwa §4 leg cit, in einem derart konkreten Regelungszusammenhang mit jenen Normen, auf welche sich die dargelegten Bedenken des Antragstellers beziehen, dass eine isolierte Anfechtung der im Hauptantrag und den ersten beiden Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen nicht möglich ist. Der Antragsteller hat daher mit seinem Haupt- und den ersten beiden Eventualanträgen jedenfalls nicht alle Rechtsvorschriften angefochten, die für die Zwecke der Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Strafsanktion und damit zusammenhängende verfahrensrechtliche Bestimmungen bei Verstoß gegen die Impfpflicht eine untrennbare Einheit bilden.
Im Rahmen des Vorbringens wird - abgesehen von Bedenken zu wenigen einzelnen Regelungen (hinsichtlich §10 und §11 COVID-19-IG) - keine der angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich erwähnt. Vielmehr verweist der Antragsteller an unterschiedlichen Stellen seiner Ausführungen allgemein auf die Impfpflicht und die im Gesetz vorgesehene Strafsanktion. Damit beschränkt sich der Antrag im Wesentlichen auf Bedenken, die sich pauschal gegen das COVID-19-IG, die Impfpflicht und die Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Impfpflicht richten. Im Übrigen wurde ein untrennbarer Zusammenhang sämtlicher Bestimmungen nicht konkret dargetan, weshalb sich der auf Aufhebung des gesamten Gesetzes abzielende Eventualantrag als unzulässig erweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G33.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022