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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0164 E 13. November 2018 RS 1Stammrechtssatz
Das VwG hat (mit der Ladung einer Zeugin) die Notwendigkeit einer näheren Abklärung des Sachverhalts durch deren Einvernahme erkannt, die nicht durch Mutmaßungen hinsichtlich der Gründe für das Fernbleiben von der anberaumten mündlichen Verhandlung revidiert werden kann. Zweifel am Ausreichen der (von der Zeugin als Verhinderungsgrund geltend gemachten) "familiären Gründe" hätten nähere Ermittlungen erfordert. Das Absehen von der Einvernahme aus den wiedergegebenen Gründen nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140263.L02Im RIS seit
24.05.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022