RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/14/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0264
Ra 2021/14/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0164 E 13. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat (mit der Ladung einer Zeugin) die Notwendigkeit einer näheren Abklärung des Sachverhalts durch deren Einvernahme erkannt, die nicht durch Mutmaßungen hinsichtlich der Gründe für das Fernbleiben von der anberaumten mündlichen Verhandlung revidiert werden kann. Zweifel am Ausreichen der (von der Zeugin als Verhinderungsgrund geltend gemachten) "familiären Gründe" hätten nähere Ermittlungen erfordert. Das Absehen von der Einvernahme aus den wiedergegebenen Gründen nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140263.L02

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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