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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. April 1996, Zl. UVS-01/ /09/00061/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1996 wurde die an diese vom Beschwerdeführer gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 52 Abs. 1, 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung für rechtmäßig erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Dezember 1995 sei über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden; dies mit der Begründung, seine Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen §§ 146f StGB stelle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG dar. Da die dagegen erhobene Berufung nach dem Standpunkt der Berufungsbehörde verspätet erhoben worden sei, sei die Berufung zurückgewiesen worden. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei im Instanzenzug nicht stattgegeben worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - zugleich mit der gegenständlichen Beschwerde - eingebracht, wobei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.
Damit räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. April 1996 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0293) war der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist; da dies zutraf, war die belangte Behörde an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auszugehen. Im übrigen sei am Rande bemerkt, daß die Schubhaft gemäß § 41 Abs. 1 FrG auch dann zulässig ist, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren unter anderem zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu sichern.
Aber auch mit seinem Vorbringen, er sehe eine Rechtsverletzung im Hinblick auf den "Schutz des Privat- und Familienlebens" vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil auf dieses Recht zwar die Fremdenbehörde der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde Bedacht zu nehmen hatte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0293). Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das soeben zitierte hg. Erkenntnis), daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenates ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde; es ist ihnen auch diesfalls die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls entzogen.
Der Beschwerdeführer tritt zwar der Annahme der belangten Behörde, daß er nicht gewillt sei, seinen Aufenthalt freiwillig zu beenden, entgegen. Er bringt allerdings selbst vor, seine Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen, setze voraus, daß ein rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot oder eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegt, "vorausgesetzt, daß mir die geeigneten Einreisedokumente in mein Land zur Verfügung stehen". Schon daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht gewillt war, den Aufenthalt in Österreich zu beenden. Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bejaht hat, begegnet dies keinen Bedenken, zumal es für den Sicherungszweck nach § 48 Abs. 3 FrG genügt, daß die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0293). Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020194.X00Im RIS seit
20.11.2000