RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2018/11/0175

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/06 Krankenanstalten

Norm

ASVG §131
KAG Stmk 2012 §8 Abs4
KAKuG 2001 §3a Abs8

Rechtssatz

Zu den betroffenen Sozialversicherungsträgern iSd. § 3a Abs. 8 KAKuG 2001 und § 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 zählen nur diejenigen, für die die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des neuen Ambulatoriums nachteilige finanzielle Auswirkungen haben kann (direkt durch die Pflicht zur Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines neuen Ambulatoriums nach § 131 ASVG oder indirekt durch eine schlechtere Auslastung eigener Einrichtungen oder ihrer Vertragseinrichtungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018110175.L09

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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