RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2018/11/0175

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §131
KAG Stmk 2012 §8 Abs4

Rechtssatz

Das Wort "betroffene" in § 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 hat den Zweck, aus der Menge der Sozialversicherungsträger diejenigen herauszulösen, die im Bewilligungs- bzw. Vorabfeststellungsverfahren in einer spezifischen Beziehung zum geplanten Ambulatorium stehen. Diese Beziehung ist darin zu erblicken, dass - bezogen auf eine konkrete Bedarfsprüfung für ein geplantes Ambulatorium - einzelne, aber eben nicht notwendig alle Sozialversicherungsträger besondere finanzielle Interessen haben, die dadurch, dass ein neues Ambulatorium als Anbieter auf den Markt tritt, beeinträchtigt werden. Das wird einerseits dann der Fall sein, wenn ein Sozialversicherungsträger für die vom neuen Anbieter erbrachten Leistungen gemäß § 131 ASVG (konkret) erstattungspflichtig wäre, andererseits dann, wenn das neu auftretende Ambulatorium Nachfrage von denjenigen vorhandenen (konkurrenzgeschützten) Anbietern (im Einzugsgebiet des neuen Ambulatoriums) "abziehen" würde, die dem Sozialversicherungsträger gehören (kasseneigene Einrichtungen) oder für deren medizinische Leistungen er - im Rahmen von (Kassen)Verträgen - finanzielle Leistungen erbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018110175.L05

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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