RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2018/11/0175

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art132 Abs4
B-VG Art133 Abs8
KAG Stmk 2012 §7
KAG Stmk 2012 §8 Abs4

Rechtssatz

Partei des Verfahrens zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine in Aussicht genommene Krankenanstalt sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs an einer solchen ist der Bewilligungswerber. Darüber hinaus räumt § 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerdelegitimation vor dem VwG und gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revisionslegitimation vor dem VwGH ein. Ein darüber hinausgehendes Recht kommt diesen juristischen Personen in den genannten Verfahren nach dem Stmk KAG 2012 nicht zu (vgl. zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem Tir KAG 1957 und zur Beschwerdelegitimation der Tiroler Gebietskrankenkasse im früheren Beschwerdemodell nach Art. 131 Abs. 2 (alt) B-VG VwGH 2.3.2010, 2010/11/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018110175.L02

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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