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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Wie sich aus § 8 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 ergibt, kann bzw. hat ein ärztliches Gutachten auch in jenen Fällen, in denen dies gemäß § 12a FSG-GV 1997 nicht zwingend vorgesehen ist, ärztliche Kontrolluntersuchungen vorzusehen, wenn der Begutachtete nur unter dieser Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Ein solches Gutachten müsste aber jene besonderen Gründe darlegen, aus denen über die Regelung des § 12a Abs. 1 FSG-GV 1997 hinaus nach einem fünfjährigen anfallsfreien Zeitraum eine solche Auflage wiederum notwendig ist, um eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erteilen. Ergibt sich auf Grund eines mängelfreien Gutachtens in so einem Fall die Notwendigkeit ärztlicher Kontrolluntersuchungen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 unter einer entsprechenden Auflage zu erteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110222.L02Im RIS seit
24.05.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022