RS Vwgh 2022/4/11 Ra 2020/11/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
FSG 1997 §5 Abs5
FSG 1997 §8 Abs3 Z2
FSG-GV 1997 §12a
FSG-GV 1997 §12a Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wie sich aus § 8 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 ergibt, kann bzw. hat ein ärztliches Gutachten auch in jenen Fällen, in denen dies gemäß § 12a FSG-GV 1997 nicht zwingend vorgesehen ist, ärztliche Kontrolluntersuchungen vorzusehen, wenn der Begutachtete nur unter dieser Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Ein solches Gutachten müsste aber jene besonderen Gründe darlegen, aus denen über die Regelung des § 12a Abs. 1 FSG-GV 1997 hinaus nach einem fünfjährigen anfallsfreien Zeitraum eine solche Auflage wiederum notwendig ist, um eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erteilen. Ergibt sich auf Grund eines mängelfreien Gutachtens in so einem Fall die Notwendigkeit ärztlicher Kontrolluntersuchungen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 unter einer entsprechenden Auflage zu erteilen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110222.L02

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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