Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M* F*, vertreten durch Dr. Alexandra Eder, Rechtsanwältin in Innsbruck, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, wegen 15.450 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandegerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2022, GZ 1 R 161/21t-10, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im Vorprozess beim Landesgericht Innsbruck erging gegen den Kläger als dortigen Beklagten ein Versäumungsurteil. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab seiner Berufung dagegen nicht Folge.
[2] Der Kläger brachte eine auf Wiederaufnahme bzw Nichtigerklärung des Vorprozesses gerichtete Klage beim Oberlandesgericht Innsbruck ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung dieser Klage verbunden war.
[3] Das Oberlandesgericht Innsbruck erklärte sich gemäß § 474 Abs 1 ZPO für nicht zuständig und überwies die Rechtsmittelklage an das Landesgericht Innsbruck. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist verspätet.
[5] 1.1. Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind stets bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozess in erster Instanz eingeschritten ist, (RS0045877 Judikat 58 neu = Plenarbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. 6. 1953, EvBl 1953 Nr 468) auch, wenn – wie hier – das Berufungsgericht des Vorprozesses eine Entscheidung als erste Instanz im Verfahren über die Rechtsmittelklage trifft (RS0045877 [T3]).
[6] 1.2. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Oberlandesgericht Innsbruck hier entgegen der Rechtsprechung die Entscheidung den Parteien direkt zustellte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Judikat 58 nämlich auch dann, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage den Parteien nicht im Wege des Erstgerichts, sondern unmittelbar zugestellt hat (RS0044552).
[7] 1.3. Der Rekurs gegen den hier angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck war daher beim Landesgericht Innsbruck als erstinstanzlichem Prozessgericht des Vorprozesses einzubringen.
[8] 2. Der Kläger brachte seinen Rekurs beim Oberlandesgericht Innsbruck ein.
[9] Wird ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, dann ist für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend (RS0041608 [T8], RS0041584). Beim Landesgericht Innsbruck ist der Rekurs jedoch bisher nicht eingelangt und kann dort auch nicht mehr rechtzeitig einlangen, weil die 14-tägige Rekursfrist jedenfalls abgelaufen ist (vgl 6 Ob 189/16m Pkt 3.3.).
[10] 3. Der Rekurs ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO daher als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E134861European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00029.22A.0422.000Im RIS seit
24.05.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022