TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/15 VGW-109/020/4672/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

DO Wr. 1994 §32 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
COVID-19-EinreisebeschränkungsV 2020 §1 Abs1 idF BGBl. II 105/2020

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. GmbH & Co KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 27.01.2021, Zl. MA 40-GR-.../2020, betreffend Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der A. GmbH & Co. KG vom 6. August 2020 auf Vergütung des Verdienstentganges für die Zeit vom 21. März 2020 bis einschließlich 4. April 2020 für Herrn B. C. im Grunde des § 32 Epidemiegesetz 1950 zurückgewiesen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nummer 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nummer 105/2020 idgF aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 25 Epidemiegesetz 1950 erlassen worden seien. Eine Vergütung für Maßnahmen, die auf einer Verordnung des § 25 Epidemiegesetz beruhten, sei gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz rechtlich nicht vorgesehen. Da laut Vorbringen der Antragstellerin der Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich heimgekehrt sei und sich aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten bzw. der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich in vierzehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne begeben habe, welche nicht zur Vergütung berechtige, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

2. In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die belangte Behörde sei örtlich nicht zuständig gewesen. Der Gesetzgeber sähe in § 33 Epidemiegesetz für Anträge gemäß § 32 Epidemiegesetz eine besondere Zuständigkeitsregelung vor. Da der Arbeitnehmer am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet eingereist sei und Wien Schwechat im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha liege, die Maßnahme, die Verpflichtung (Anordnung) zur Heimquarantäne am Flughafen Wien-Schwechat erfolgt sei, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar, von welcher Rechtslage sie ausgeht. Zur Entscheidung der belangten Behörde wird in der Beschwerde darauf folgend zunächst gerügt, dass eine zurückweisende Entscheidung getroffen wurde, obwohl sich der Antrag auf § 32 Epidemiegesetz somit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf eine konkrete Rechtsgrundlage gestützt habe. Im Übrigen habe die belangte Behörde trotz Antragszurückweisung eine materielle Überprüfung des Antrages durchgeführt und dabei die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten angewendet, obwohl gegenständlich die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg verfahrensrelevant sei. Der Bescheid sei schon aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

Mit Hinweis auf den Inhalt des § 25 Epidemiegesetz und unter Verweis auf Art. 18 Absatz 2 B-VG führt die Beschwerdeführerin aus, dass § 25 Epidemiegesetz nicht die einzige Rechtsgrundlage einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme sein könne, weil für deren Einführung eine weitere gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Folglich seien die auf § 25 Epidemiegesetz gestützten Verordnungen ebenfalls auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Anordnung ergangen. Als gesetzlich vorgegebene Maßnahmen kämen insbesondere die im 2. Hauptstück des Epidemiegesetz niedergeschriebenen Vorkehrungen infrage. Eben für diese Maßnahmen habe sich der Verordnungsgeber der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten und der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich entschieden, indem er diese Absonderungsmaßnahmen in Form einer Heimquarantäne eingeführt habe. Mit den zitierten Verordnungen seien daher Absonderungsmaßnahmen im Sinne der §§ 7 und 17 Epidemiegesetz auf Auslandssachverhalte angewendet worden. Mangels entsprechender gesetzliche Regelung bestimme sich die gebotene Handlungsform nach dem Adressatenkreis. Da die Regelungen für alle nach Österreich Einreisenden gegolten hätten, sei die Form der Verordnung geboten gewesen. Nichts anderes gälte für die Absonderungen gemäß § 7 Epidemiegesetz. Diese Bestimmung ordne nicht zwingend an, dass Absonderungen mit Bescheid zu erfolgen hätten. Nach § 4 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich könnten Anordnungen betreffend die Heimquarantäne auch mittels Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt ergehen. Die Qualifikation der aufgrund des § 25 Epidemiegesetz erlassenen Verordnungen als Maßnahmen im Sinne der §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz sei auch im Hinblick auf den Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation geboten. Im Lichte des sehr unbestimmten Wortlauts des § 25 Epidemiegesetz, der sehr allgemeine bzw. nicht näher konkretisierte Maßnahmen vorsehe, könne festgehalten werden, dass die freiheitsbeschränkenden Bestimmungen der §§ 7 und 17 Epidemiegesetz zwingend die gesetzliche Grundlage für die Heimquarantäne sein müssten. Bei verfassungskonformer Auslegung gelange man somit zu dem Ergebnis, dass sich die auf Grundlage des § 25 Epidemiegesetz erlassenen Verordnungen betreffend die Heimquarantäne jedenfalls auch auf die §§ 7 bzw. 17 Epidemiegesetz stützten. Daraus folge zwangsläufig ein Vergütunganspruch nach § 32 Epidemiegesetz. Im Weiteren wird vorgebracht, dass der Katalog des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz nicht als abschließend anzusehen sei. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz seien ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht einschränkend, sondern großzügig auszulegen. Für den Fall, dass diesen Rechtsausführungen nicht gefolgt werde, sei von einer planwidrigen Rechtslücke auszugehen, weil der Gesetzgeber den Umstand, dass die Maßnahmen der §§ 7 und 17, die er grundsätzlichen Auge hatte, auch auf Grundlage anderer Bestimmungen wie zum Beispiel § 25 gesetzt werden könnten, sichtlich nicht bedacht habe. Letztlich wendet die Beschwerdeführerin auch Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen ein. Beantragt wurde daher die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die beantragte Vergütung zugesprochen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – Epidemiegesetz, in der jeweils anzuwendenden Fassung, lauten (auszugsweise):

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.)

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

§ 25. Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes ent-standenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und so-weit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Ver-gütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbei-terurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgan-ges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen be-hördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fris-ten beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich BGBl. II Nr. 105/2020 bestimmte in der hier zur Anwendung kommenden Stammfassung in seinem § 1 Abs. 1:

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Fremdenpolizeigsetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.

Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Nach § 3 AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

4. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrundegelegt:

Die Beschwerdeführerin, die A. GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift D.-straße in Wien. Ihr Arbeitnehmer, Herr B. C., österreichischer Staatsbürger, geboren am ..., der als Betriebsbeamter bei den A. beschäftigt ist, hielt sich vom 14.3.2020 bis 20.3.2020 in E. auf. Am 20.3.2020 reiste er auf dem Luftweg über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. Anlässlich der Einreise verpflichtete sich Herr C. zu einer vierzehntägigen Heimquarantäne. Dieser Verpflichtung kam Herr C. nach und befand sich bis einschließlich 4.4.2020 an seiner Wohnadresse in Wien ... in Heimquarantäne. Die Beschwerdeführerin zahlte Herrn C. das ihm gebührende Entgelt weiter. Mit Schreiben vom 8.5.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung für den Zeitraum 21.3.2020 bis 4.4.2020 in der Höhe von € 2.889,92. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 40 abgetreten. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Dieser Sachverhalt entspricht dem in der Beschwerde umschriebenen Verfahrensablauf und findet auch im unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt seine Deckung. Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Sachverhaltes haben sich nicht ergeben.

5. Zur örtlichen Zuständigkeit:

§ 33 Epidemiegesetz, wonach der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist, stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 1 sowie § 3 Einleitungssatz AVG dar. Diese Norm stellt aber ausdrücklich auf Maßnahmen im Sinne des § 32 Epidemiegesetz ab, Diese besondere Zuständigkeitsregel kommt somit nur dann zum Tragen, wenn einem Antrag auf Vergütung (zumindest nach dem Antragsvorbringen) eine in den Tatbeständen des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz genannte Maßnahme zu Grunde liegt.

Wie im Weiteren auszuführen ist, wurde gegenständlich keine in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz genannte Maßnahme verfügt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 3 AVG zu richten hatte. Ausgehend davon erweist sich die belangte Behörde als örtlich zuständig.

6. Zum Ausspruch einer „Zurückweisung“ des Antrages im angefochtenen Bescheid ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So hat der Gerichtshof ausgesprochen: „Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vorgenommen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht“ (VwGH 18.10.1988, 88/07/0023 mit Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6598/A, vom 6. Mai 1981, Zl. 1812/80, vom 31. Jänner 1985, Zl. 81/08/0125, und vom 25. Juni 1986, Zl. 85/03/0154). „Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in dem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von den mitbeteiligten Parteien eingereichte Projekt Parteistellung besaß. Damit hat sie inhaltlich die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt. Sie hat dem Beschwerdeführer die Entscheidung über die Frage seiner Parteistellung nicht verweigert. Sie hat ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die, wenn sie inhaltlich richtig ist, was noch zu prüfen sein wird, eine Abweisung der Berufung tragen würde. Der Umstand, daß die belangte Behörde die Berufung zurück-, statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar“ (VwGH 14.12.1993, 93/07/0091). Da die belangte Behörde auch gegenständlich der Antragstellerin ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache nicht verweigert hat, ist im Sinne dieser Rechtsprechung von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck auszugehen, das einer meritorischen Erledigung des Antrages mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht entgegensteht.

7. Dass die in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz aufgezählten Vergütungstatbestände taxativ angeführt sind und keine bloße demonstrative Darstellung bedeuten, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.03.1984, 84/08/0043 ausgeführt und ist von dieser Rechtsprechung im Weiteren auch nicht abgegangen. Auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes findet sich keine gegenteilige Rechtsansicht. Ein eigener primärer Vergütungsanspruch des Arbeitgebers (wegen der Absonderung eines Arbeitnehmers) liegt somit nach § 32 Abs. 3 dritter Satz Epidemiegesetz nicht vor. § 32 Abs. 3 dritter Satz Epidemiegesetz liegt ein dem Arbeitnehmer ausgezahlter Vergütungsbetrag zu Grunde, bei dem es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes handelt, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Wesentliche Voraussetzung für die Leistung an einen Arbeitgeber nach § 32 Abs. 3 3. Satz Epidemiegesetz ist ein tatsächlicher Verdienstentgang auf Seiten seines Arbeitnehmers auf Grund von Maßnahmen gemäß § 7 oder 17 Epidemiegesetz. Diese Leistung erfolgt nicht als Entschädigung des Arbeitgebers für den ihm durch die Absonderung seines Arbeitnehmers erwachsenen Vermögensschaden sondern stellt lediglich die Rückzahlung des an den Arbeitnehmer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Epidemiegesetz geleisteten Betrages dar, die mit der Auszahlung an den Arbeitnehmer bestimmt und fällig wird. Besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung seines durch Verdienstentgang eingetretenen Vermögensschadens gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz Epidemiegesetz, fehlt es an einer auf einem öffentlich-rechtlichen Titel gestützte Entschädigungszahlung, weshalb auch der Arbeitgeber keinen „Rückzahlungsanspruch“ besitzt.

Unabdingbare Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung an einen Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 3 dritter Satz Epidemiegesetz sind somit die Erfüllung eines der in Abs. 1 leg. cit angeführten Tatbestandes mit Bezugnahme auf einen ihrer Arbeitnehmer und der Eintritt eines tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteils.

8. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Sache die Ansicht, im gegenständlichen Fall sei mit Bezugnahme auf den Arbeitnehmer B. C. der erste Tatbestand des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz erfüllt, weil mit der zitierten Verordnung eine Absonderung im Sinne des § 7 Epidemiegesetz erfolgt sei. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass für Maßnahmen nach § 7 und § 17 Epidemiegesetz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, die in Rede stehende Verordnung aber vom Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz erlassen wurde. Auch war bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, G 380/2020, mit dem § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, gegen Maßnahmen nach § 7 Epidemiegesetz ein umfassender Rechtsschutz durch das Bezirksgericht gesetzlich vorgesehen, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt. Die Überprüfung einer Verordnung aber wäre einem Bezirksgericht nicht zugekommen.

Mit BGBl. I 43/2020, in Kraft getreten am 14.05.2020, somit nach Verwirklichung gegenständlichen Sachverhaltes, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass Maßnahmen nach § 7 und 17 Epidemiegesetz mit Bescheid zu ergehen haben. In den Erläuterungen zu BGBl I 43/2020 wird vom „Absonderungsbescheid“ gesprochen und zu Z 16 (§ 46) ausgeführt: „Im Hinblick auf die Containment-Strategie ist es unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für einen Erkrankten zu erlassen.“ Dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Absonderung ausschließlich mit Bescheid zu erfolgen hat verdeutlicht auch § 46 Abs. 2 Epidemiegesetz in der Fassung BGBl. I 43/2020, wonach eine (mit telefonischem Bescheid ausgesprochene) Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt. Für die Annahme, dass in der Zeit vor In-Kraft-Treten dieser Novelle des Epidemiegesetzes abweichend davon eine Absonderung mittels Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen gewesen wäre, sprechen weder der Gesetzeswortlaut der zitierten Novelle des Epidemiegesetzes noch die dazu ergangenen Erläuterungen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 02.03.2021, G 362/2020 zu einer Maßnahme nach § 17 Epidemiegesetz (Anordnung der Durchführung von Schutzimpfungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde) ausgeführt, dass solche Anordnungen durch Bescheid zu erfolgen haben. Lediglich im Falle von Gefahr in Verzug kommen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Frage (VfGH 10.03.2021, G 380/2020). Die gegen eine konkrete, individuell bestimmbare Person gerichtete Absonderung erfolgt daher grundsätzlich (vom hier nicht vorliegenden Fall von Gefahr im Verzug abgesehen) weder mit einem Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt noch mit Verordnung sondern mit Bescheid. Ein Absonderungsbescheid aber ist gegenständlich an Herrn B. C. nicht ergangen. Der Rechtsansicht, der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz könnte auch durch eine auf § 25 Epidemiegesetz gestützte Verordnung erfüllt werden, steht der eindeutige Wortlaut des Epidemiegesetzes, der keine Erweiterung im Wege der Interpretation zulässt, entgegen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Abweisung ihres Antrages beziehungsweise in den angewendeten Bestimmungen Verfassungswidrigkeiten erblickt, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.03.2021, E 4202/2020 zu verweisen. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde eines Unternehmens, deren Dienstnehmerin nach ihrer Rückkehr aus Asien im März 2020 auf Grund der auch gegenständlich der Heimquarantäne des B. C. zu Grunde liegenden Verordnung eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten hatte, und welches Entgelt weiterbezahlt und danach die Vergütung dieses Entgelts beantragt hat, abgelehnt. Sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch das im Instanzenzug angerufene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatten diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Verpflichtung, sich bei der Rückkehr nach Österreich in Heimquarantäne zu begeben, keine (Absonderungs-)Maßnahme im Sinne der §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 darstelle, die zu einem Vergütungsanspruch führen könne. Der Gerichtshof hat gegen die – auf individuelle Absonderungsmaßnahmen abstellende – Regelung des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 keine verfassungsrechtlichen Bedenken und weiters ausgesprochen, dass die Einreiseverordnung vom März 2020 im zugrunde liegenden (Entschädigungs-)Verfahren nicht anzuwenden war, weshalb es dem VfGH verwehrt gewesen sei, auf die gegen diese Verordnung erhobenen Bedenken einzugehen.

In Verfolgung dieser höchstgerichtlichen Rechtsansicht ist weder von einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Normen auszugehen, noch allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einreiseverordnung zu prüfen.

9. Besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung seines durch Verdienstentgang eingetretenen Vermögensschadens gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz Epidemiegesetz, hat auch der Arbeitgeber keinen „Rückzahlungsanspruch“. So verliert gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wiener Dienstordnung ein Beamter der Gemeinde Wien, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. „Unentschuldigt“ ist eine Abwesenheit, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.1996, 95/12/0212 im Hinblick auf § 51 Abs. 1 BDG zu Recht erkannt hat unter anderem dann, wenn, abgesehen von den im Gesetz geregelten Fällen, keine rechtlich begründete Verpflichtung für diese Abwesenheit vorliegt. Eine solche rechtlich begründete Verpflichtung sieht der Verwaltungsgerichtshof neben anderen Gründen in einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz. Im Anwendungsbereich des § 32 Wiener Dienstordnung (bzw. der hier zur Anwendung kommenden Wiener Besoldungsordnung) kann somit ein durch Behinderung des Erwerbes entstandener Vermögensnachteile des Dienstnehmers durch Absonderung nicht eintreten.

Ein Vermögensnachteil des Betriebsbeamten der Beschwerdeführerin, des Herrn B. C., der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann somit, unabhängig davon, ob der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gefolgt wird oder nicht, nicht eingetreten sein. Dass seine Abwesenheit eigenmächtig oder unentschuldigt gewesen ist, war mangels entsprechender Behauptung der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen. Seine folgende dienstliche Abwesenheit war somit einer rechtlich begründeten Verpflichtung geschuldet. Demzufolge fehlt es aber auch an einer auf einen öffentlich-rechtlichen Titel gestützten Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage getreten wäre und demzufolge an einem auf § 32 Abs. 3 3. Satz Epidemiegesetz gestützten Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin.

10. Liegen die Voraussetzungen für eine auf § 32 Abs. 3 dritter Satz Epidemiegesetz gestützte Rückzahlung an die Beschwerdeführerin wegen der Heimquarantäne ihres Mitarbeiters nicht vor, kann auch keine Verletzung der Beschwerdeführerin im Eigentumsrecht beziehungsweise im Gleichheitsrecht durch den angefochtenen Bescheid erfolgt sein. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang aber, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wien die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden. Es ist keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu sehen, jede auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfolgte Vermögensbeschränkung finanziell auszugleichen um „Verletzungen“ des Eigentums zu hundert Prozent hintanzuhalten und für jeden erdenklichen Fall einen Vergütungsanspruch zu normieren, um dem Gleichheitsgebot zu entsprechen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020 im Zusammenhang mit einer Prüfung einer Verletzung des Eigentumsrechtes ausgeführt, dass gerade bei Eigentumsbeschränkungen, die aus Anlass einer akut krisenhaften Situation – die massive volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehe und (nahezu) alle Wirtschaftszweige erfasse – zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Krankheit als erforderlich erachtet worden seien, aus dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums – in der hier vorliegenden Konstellation – keine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden könne, einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Entschädigung für alle von dem Betretungsverbot erfassten Unternehmen vorzusehen.

11. Vor dem Hintergrund des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zu klärenden, nicht besonders komplexen Rechtsfrage, ob der beschwerdeführerseitig begehrten Anspruch dem Grunde nach unter § 32 EpidemieG 1950 subsumiert werden kann, war die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung auch zum Zwecke der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme nicht erforderlich, zumal über Ansprüche der Höhe nach nicht zu entscheiden war. So hat auch beispielsweise der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. auch zB VwGH am 24.06.2014, 2014/6/24, Ro 2014/05/0059). Gegenständlich ließ vielmehr bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung bei nicht strittigem Sachverhalt nicht vorliegt und ließen die Verwaltungsverfahrensakten überdies erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzuweisen war.

12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vergütung für den Verdienstentgang; Entschädigung, Absonderung; Einreiseverordnung; Rückkehr nach Österreich; Abwesenheit vom Dienst; örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.020.4672.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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