Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2021Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr. 1994 §32 Abs1Rechtssatz
Besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung seines durch Verdienstentgang eingetretenen Vermögensschadens gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz Epidemiegesetz, hat auch der Arbeitgeber keinen „Rückzahlungsanspruch“. So verliert gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wiener Dienstordnung ein Beamter der Gemeinde Wien, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. „Unentschuldigt“ ist eine Abwesenheit, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.1996, 95/12/0212 im Hinblick auf § 51 Abs. 1 BDG zu Recht erkannt hat unter anderem dann, wenn, abgesehen von den im Gesetz geregelten Fällen, keine rechtlich begründete Verpflichtung für diese Abwesenheit vorliegt. Eine solche rechtlich begründete Verpflichtung sieht der Verwaltungsgerichtshof neben anderen Gründen in einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz. Im Anwendungsbereich des § 32 Wiener Dienstordnung (bzw. der hier zur Anwendung kommenden Wiener Besoldungsordnung) kann somit ein durch Behinderung des Erwerbes entstandener Vermögensnachteile des Dienstnehmers durch Absonderung nicht eintreten.
Schlagworte
Vergütung für den Verdienstentgang; Entschädigung, Absonderung; Einreiseverordnung; Rückkehr nach Österreich; Abwesenheit vom Dienst; örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.020.4672.2021Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022