RS Lvwg 2021/4/15 VGW-109/020/4672/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

DO Wr. 1994 §32 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §25
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
COVID-19-EinreisebeschränkungsV 2020 §1 Abs1 idF BGBl. II 105/2020

Rechtssatz

Besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung seines durch Verdienstentgang eingetretenen Vermögensschadens gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz Epidemiegesetz, hat auch der Arbeitgeber keinen „Rückzahlungsanspruch“. So verliert gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wiener Dienstordnung ein Beamter der Gemeinde Wien, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. „Unentschuldigt“ ist eine Abwesenheit, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.1996, 95/12/0212 im Hinblick auf § 51 Abs. 1 BDG zu Recht erkannt hat unter anderem dann, wenn, abgesehen von den im Gesetz geregelten Fällen, keine rechtlich begründete Verpflichtung für diese Abwesenheit vorliegt. Eine solche rechtlich begründete Verpflichtung sieht der Verwaltungsgerichtshof neben anderen Gründen in einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz. Im Anwendungsbereich des § 32 Wiener Dienstordnung (bzw. der hier zur Anwendung kommenden Wiener Besoldungsordnung) kann somit ein durch Behinderung des Erwerbes entstandener Vermögensnachteile des Dienstnehmers durch Absonderung nicht eintreten.

Schlagworte

Vergütung für den Verdienstentgang; Entschädigung, Absonderung; Einreiseverordnung; Rückkehr nach Österreich; Abwesenheit vom Dienst; örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.020.4672.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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