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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §9 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1994, Zl. 101.182/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Jänner 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen, weil "nunmehr" die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 für das Jahr 1994 festgesetzte Höchstzahl von
4.300 Bewilligungen erreicht sei. Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1917/94-5, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, nach deren Ergänzung erwogen:
Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19. September 1994 hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 angewendet. Gemäß § 9 Abs. 3 a.F. AufG dürfen - sobald die gemäß § 2 Abs. 1 AufG festgelegte Anzahl erreicht ist - keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der die Erreichung der gemäß § 2 Abs. 1 AufG maßgeblichen Höchstzahl betreffenden Feststellung der belangten Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag sie der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ihr Vorbringen, im Falle der Einräumung des Parteiengehörs hätte sie diese Feststellung dem Grunde nach bestritten und insbesondere vorgebracht, daß die belangte Behörde ohne jede zeitliche Bestimmung und Eingrenzung bloß ausspreche "... ist erreicht ...", was den Eindruck erzeuge, daß diese Höchstzahl auch bereits bei der Erlassung der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung bereits "erreicht" gewesen sei, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzulegen vermag. Denn die belangte Behörde hat nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, der Erlassung der Verordnung oder den Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz abgestellt, sondern - aus der Wortwahl "nunmehr erreicht" eindeutig zu erkennen - zutreffend auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 94/18/0820). Im Hinblick darauf, daß sich die belangte Behörde für diese Feststellung auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 AufG geführte Register stützen konnte (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0083, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0210), ist die von der Beschwerdeführerin vorgenommene allgemeine Bestreitung nicht ausreichend, um Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde erwecken zu können, weshalb auch bei Einhaltung des Parteiengehörs kein anderer Bescheid hätte ergehen können. Denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen die belangte Behörde an der Richtigkeit des gesetzlich vorgesehenen Registers hätte zweifeln sollen.
Sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, auf welche sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof beruft, sie befinde sich gemeinsam mit ihrem Schwiegervater und der Schwiegermutter im selben Familien- und Wohnungsverband und ihr Ehemann habe gemeinsam mit den beiden ehelichen Kindern gleichfalls den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eingebracht, auf die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 a.F. AufG abzielen, sodaß die Entscheidung über ihren Antrag gemäß § 9 Abs. 3, zweiter Satz a.F. AufG auf das folgende Jahr zu verschieben gewesen wäre, ist ihr zu entgegnen, daß Schwiegerkinder nicht zu dem gemäß § 3 bevorzugten Personenkreis zählen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in ihrem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihr zu entgegnen, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz a. F. AufG auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter bereits Bedacht genommen hat. Gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 AufG bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497).
Bereits der Inhalt der ergänzten Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191631.X00Im RIS seit
02.05.2001