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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1996, Zl. 117.266/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. September 1995, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Abweisungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 AufG im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch sein anhängiges Asylverfahren eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung bis zum 22. November 1993 gehabt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch schlüssig, nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu werten und die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. In formeller Hinsicht gelte für den gegenständlichen Fall bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei hier aber keiner anwendbar.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß dieser auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahre 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt. Nach dem negativen rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung. Auch der ABGEWIESENE Asylwerber hat seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall fand das Asylverfahren durch die Zurückziehung des Asylantrages (bzw. der Berufung) am 22. November 1993 seinen Abschluß.
Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, daß auf Grund des § 3 der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 408/1995, eine Antragstellung vom Inland aus möglich sei, wenn früher eine Aufenthaltsbewilligung bestanden habe und derzeit eine Arbeitserlaubnis nach wie vor aufrecht (bis 10. Juni 1997) sei.
Der Beschwerdeführer verkennt hiebei jedoch, daß ein anhängiges Asylverfahren nur eine (vorläufige) AufenthaltsBERECHTIGUNG und keine AufenthaltsBEWILLIGUNG (besondere Bewilligung) im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG vermittelt.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994, Zl. 71.370/59-III/11/94, sehe vor, daß bei einer Asylantragstellung vor dem 31. Dezember 1992 eine Antragstellung vom Inland aus zulässig sei, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich dabei mangels gesetzmäßiger Kundmachung (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f BGBlG 1985, BGBl. Nr. 200) nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage handelt. Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Denn in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, woraus auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
(525 Blg NR 18. GP, S 7 u 10) erkennbaren Zweck der Norm ("... daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte ...") der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls überwiegen.
Auf den von der belangten Behörde des weiteren herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und die dagegen erhobenen Einwendungen brauchte nicht eingegangen zu werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190738.X00Im RIS seit
02.05.2001