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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1995, Zl. 106.422/7-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. August 1995 wurde die Berufung gegen einen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juni 1995 gemäß § 5 "Abs. 4" Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11. Juli 1994 für nichtig erklärt worden sei. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, führt die belangte Behörde aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und er vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen wäre. Was die "persönlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers anbelange, sei festzustellen, daß die familiäre Beziehung zu Österreich nur in der für nichtig erklärten Ehe bestehe. Der Beschwerdeführer habe auch in der Berufung keine Gründe vorgebracht, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten hätten herbeiführen können. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angenommenen Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach Ablehnung deren Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, seine am 12. Mai 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene - am 11. Juli 1994 für nichtig erklärte - Ehe ausschließlich zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen zu sein, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, daß sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtslage vor dem 1. Jänner 1994 beziehe. Zum Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hätten sich die arbeitsrechtlichen Vorschriften dahingehend geändert, daß zufolge § 1 Abs. 2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden seien.
Mit dieser Argumentation kann der Annahme der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde die öffentliche Ordnung gefährden, nicht entgegengetreten werden. Zunächst ist festzuhalten, daß zufolge der rechtskräftigen Nichtigerklärung der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l Ausländerbeschäftigungsgesetz auf ihn gar nicht Anwendung findet. Dazu kommt, daß die vom Beschwerdeführer zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangene Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l Ausländerbeschäftigungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung noch nicht in Kraft stand. Eine allfällige Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften nach dem Zeitpunkt des Eingehens der Ehe ist für die Beurteilung der Frage, ob diese zum Zeitpunkt der Eheschließung ausschließlich zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde, unbedeutend.
Zu den unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, daß mit diesen nicht dargetan wird, welche Ermittlungen die belangte Behörde hätte anstellen sollen und weshalb sie bei Einhaltung einer anderen als der gewählten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 591, angeführte Rechtsprechung).
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen gegenüber seinen privaten Interessen überwiegen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191765.X00Im RIS seit
11.07.2001