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23/01 InsolvenzordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Insolvenzordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz mangels Vorliegens einer in erster Instanz ergangenen Entscheidung; Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Verfügung vom 30. März 2022 teilte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der rechtsfreundlichen Vertretung der (im verfassungsgerichtlichen Verfahren) antragstellenden Partei Folgendes mit: "Es ergeht der Hinweis, das[s] die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht bleiben, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt. (RIS Justiz RS 0118048)".
2. Aus Anlass des Rekurses gegen diesen Hinweis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stellt die antragstellende Partei den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §79 IO, des §10 Abs1 JN sowie des §116 Abs3 erster Satz Geo wegen Verfassungswidrigkeit.
3. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
4. Da es sich bei der Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
6. Der Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Insolvenzrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G128.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022