TE Vfgh Beschluss 2022/4/29 V307/2021

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1
ZPO §66, §84, §85
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags gegen die "2G-Regel" und den "Lockdown für Ungeimpfte" nach der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 1. Dezember 2021 langte beim Verfassungsgerichtshof ein selbstverfasster Antrag auf Aufhebung der "2G-Regel" und des "Lockdown für Ungeimpfte" der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 465/2021, als gesetzwidrig ein.

2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 – zugestellt am 17. Dezember 2021 – wurde die Antragstellerin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auszuführen, ob der Rechtsanwalt fu?r die Einbringung des Antrages allein oder fu?r das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.

3. Die Antragstellerin gab am 17. Jänner 2022 einen Schriftsatz und ein Vermögensbekenntnis zur Post, welche am 19. Jänner 2021 beim Verfassungsgerichtshof einlangten.

4. Da die mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 gesetzte Frist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V307.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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