RS Vfgh 2022/4/29 G128/2022 ua, V157/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2022
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litd
IO §79
JN §10 Abs1
Geo §116 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Insolvenzordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz mangels Vorliegens einer in erster Instanz ergangenen Entscheidung; Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Aus Anlass des Rekurses gegen den in einer Verfügung enthaltenen Hinweis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ("Es ergeht der Hinweis, das[s] die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht bleiben, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.") stellt die antragstellende Partei den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §79 IO, des §10 Abs1 JN sowie des §116 Abs3 erster Satz Geo wegen Verfassungswidrigkeit. Da es sich bei der Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Insolvenzrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G128.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten