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23/01 InsolvenzordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Insolvenzordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz mangels Vorliegens einer in erster Instanz ergangenen Entscheidung; Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Aus Anlass des Rekurses gegen den in einer Verfügung enthaltenen Hinweis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ("Es ergeht der Hinweis, das[s] die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht bleiben, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.") stellt die antragstellende Partei den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §79 IO, des §10 Abs1 JN sowie des §116 Abs3 erster Satz Geo wegen Verfassungswidrigkeit. Da es sich bei der Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Insolvenzrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G128.2022Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022