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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines aus Anlass eines Abschöpfungsverfahrens gestellten Parteiantrages auf Aufhebung des §17a RechtspflegerG auf Grund des generellen Ausschlusses der Möglichkeit, einen Parteiantrag auf Normenkontrolle im Insolvenzverfahren zu stellenRechtssatz
Gegen den Beschluss des zuständigen Rechtspflegers des Bezirksgerichts Klosterneuburg betreffend die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan erhob der Antragsteller Rekurs und stellte am selben Tag den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag an den VfGH, §17a RpflG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Da der Antragsteller den vorliegenden Antrag im Rahmen eines Insolvenzverfahrens iSd §62a Abs1 Z8 VfGG gestellt hat, erweist sich der Antrag als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Insolvenzrecht, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G123.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022