RS Vfgh 2022/4/29 G123/2022

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
RechtspflegerG §17a
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z8

Leitsatz

Zurückweisung eines aus Anlass eines Abschöpfungsverfahrens gestellten Parteiantrages auf Aufhebung des §17a RechtspflegerG auf Grund des generellen Ausschlusses der Möglichkeit, einen Parteiantrag auf Normenkontrolle im Insolvenzverfahren zu stellen

Rechtssatz

Gegen den Beschluss des zuständigen Rechtspflegers des Bezirksgerichts Klosterneuburg betreffend die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan erhob der Antragsteller Rekurs und stellte am selben Tag den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag an den VfGH, §17a RpflG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Da der Antragsteller den vorliegenden Antrag im Rahmen eines Insolvenzverfahrens iSd §62a Abs1 Z8 VfGG gestellt hat, erweist sich der Antrag als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G123/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.04.2022 G123/2022

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Insolvenzrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G123.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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