RS Vwgh 2022/4/20 Ro 2021/06/0017

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7a
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0249 B 23. März 2020 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es besteht gefestigte Rechtsprechung des VwGH zur Salzburger Rechtslage, wonach Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche regelnden Geschoßflächen-, Grundflächen- oder Baumassenzahl zukommt, weil sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN, oder auch schon VwGH 17.12.2009, 2008/06/0080). Der Verweis auf Rechtsprechung des VwGH zu Bauordnungen anderer Bundesländer ist bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen materiell-rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Bundesländer nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall aufzuzeigen (vgl. sinngemäß etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2019/06/0247).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060017.J02

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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