Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0249 B 23. März 2020 RS 1 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Es besteht gefestigte Rechtsprechung des VwGH zur Salzburger Rechtslage, wonach Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche regelnden Geschoßflächen-, Grundflächen- oder Baumassenzahl zukommt, weil sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN, oder auch schon VwGH 17.12.2009, 2008/06/0080). Der Verweis auf Rechtsprechung des VwGH zu Bauordnungen anderer Bundesländer ist bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen materiell-rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Bundesländer nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall aufzuzeigen (vgl. sinngemäß etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2019/06/0247).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060017.J02Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022