Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0099 B 27. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Im Wiederaufnahmeverfahren hat der VwGH nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0780, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060001.J01Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022