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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Sowohl die Behörde als auch das LVwG legten ihren Entscheidungen zugrunde, dass die Revisionswerberinnen dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen seien und daher auch die Bauanzeige mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht vollständig gewesen sei. Davon ausgehend wäre die Bauanzeige jedoch gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023, Rn. 13). Ein solcher verfahrensrechtlicher Zurückweisungsbescheid unterliegt dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Vlbg BauG 2001 zufolge nicht den darin festgelegten Voraussetzungen (sechswöchige Frist zur Abfertigung der Entscheidung und Rechtswidrigkeit im Fall einer Verspätung). Eine Untersagung gemäß § 33 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 setzt hingegen eine vollständige Bauanzeige voraus, die inhaltlich beurteilt werden kann. Nur bei Vorliegen einer solchen vollständigen Bauanzeige hat die Behörde - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides oder der Anzeige - innerhalb von sechs Wochen die Entscheidung über die Untersagung (bzw. die Freigabe) nachweislich abzufertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060010.L03Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022