RS Vwgh 2022/4/20 Ra 2019/06/0045

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0046

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im konkreten Fall ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in den Zulässigkeitsgründen der Revision aufzuzeigen wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.9.2021, Ra 2020/05/0111 oder auch 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060045.L01

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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