Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Bei der Frage, ob im konkreten Fall ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in den Zulässigkeitsgründen der Revision aufzuzeigen wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.9.2021, Ra 2020/05/0111 oder auch 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060045.L01Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022