Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §17Beachte
Rechtssatz
Speziell zur Rechtslage in Kärnten hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem Bauauftragsverfahren (§ 30 Abs. 3 Krnt BauO 1992; Anm: diese Bestimmung enthielt das nunmehr in § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 geregelte Antragsrecht der Anrainer auf Erlassung baubehördlicher Aufträge) geht (vgl. VwGH 29.8.2000, 97/05/0334). Ausgehend von der einem Anrainer nach der Krnt BauO 1996 zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechts zukommen. Dies gilt unabhängig davon auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die Krnt BauO 1996 keine Beschränkung des in § 34 Abs. 3 leg. cit. normierten Rechts auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060236.L04Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022