RS Vwgh 2022/4/22 Ra 2019/06/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2022
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82002 Bauordnung Kärnten
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BauO Krnt 1996 §23
BauO NÖ 1996 §6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0011 E 30. Jänner 2014 RS 5 (hier: bertreffend die Krnt BauO 1996)

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung das ganze nach der NÖ BauO 1996 geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen (Hinweis E vom 19. November 1998, 98/06/0058, sowie E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002). Auch sonst lässt sich der NÖ BauO 1996 keine über § 17 Abs. 1 AVG und die hg. Rechtsprechung hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060236.L03

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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