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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0011 E 30. Jänner 2014 RS 4Stammrechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (Hinweis E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060236.L02Im RIS seit
23.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022