TE OGH 2022/4/13 21Ns1/22t

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Veröffentlicht am 13.04.2022
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 243/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.

Text

Gründe:

[1]       Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwalt in *, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.

[2]          Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * beantragte mit der Begründung, die Anzeige betreffe eines seiner aktiven Mitglieder, die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil seine Mitglieder aus diesem Grund befangen sein könnten, weshalb vermieden werden solle, dass diese bei der Beschlussfassung oder Fällung eines Erkenntnisses zu entscheiden hätten. Der Antrag werde gestellt, um die Gefahr einer solchen Befangenheit von vorne herein auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4]       Wenngleich das Disziplinarverfahren erst ab der Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt) anhängig ist, wendet die Judikatur § 25 Abs 1 DSt auch auf das einem allfälligen Disziplinarverfahren vorgelagerte Verfahren zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt an (RIS-Justiz RS0119913 [T1 und T3], jüngst 22 Ns 1/22z mwN).

[5]       Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T5] und RS0055618, jüngst neuerlich 22 Ns 1/22z).

[6]       Es war daher dem Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu delegieren.

Textnummer

E134784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0210NS00001.22T.0413.000

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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