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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1995, Zl. 301.233/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Mai 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 Fremdengesetz (FrG) ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin sichtvermerksfrei eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern habe wollen. Sie sei seit 26. April 1993 aufrecht in Österreich gemeldet und gehe hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließender Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn die Bewilligung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin sichtvermerksfrei eingereist sei und ihr damit begonnener Aufenthalt durch den vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden solle, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Ausgehend von diesen Feststellungen ist im Fall der Beschwerdeführerin der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) FrG erfüllt, weil die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes als österreichischer Sichtvermerk zu erteilen ist und einen gemäß dem FrG notwendigen Sichtvermerk ersetzt, zeitlich an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen würde. Die belangte Behörde hatte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Die belangte Behörde hatte die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG daher anzuwenden, selbst wenn die sichtvermerksfreie Einreise vor dem 1. Jänner 1993 (Inkrafttreten des FrG) erfolgt wäre (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181, und das Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1402). Das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG führt gemäß § 5 Abs. 1 AufG zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vor allem dagegen, daß sie in ihrem Recht auf Führung eines ungestörten Familienlebens beeinträchtigt sei, weil sie sich wiederholt seit 1978 in Österreich aufgehalten habe, immer hier gemeldet gewesen sei, hier gearbeitet habe und seit 21. Juli 1991 mit einem Österreicher aufrecht verheiratet sei, wobei sie mit ihm an der Meldeadresse lebe.
Insoferne die Beschwerdeführerin damit auf die Anwendung der Bestimmungen des § 3 AufG (Familienzusammenführung) abzielt, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 3 AufG Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nur dann eine Bewilligung zu erteilen ist, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1 AufG) vorliegt. Da die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) FrG ausgegangen ist, kommt die Anwendung des § 3 AufG im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Frage.
Insofern die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf abzielen, daß aufgrund der persönlichen Situation eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei, vermag sie damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil bei Anwendung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Frage kommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, und vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0387, uva).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190362.X00Im RIS seit
11.07.2001