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StVONorm
StVO 1960 §23 Abs2Rechtssatz
In jedem Fall, in dem ein Fahrzeug in rechtswidriger Weise - wenn auch nur teilweise - auf dem Gehsteig angestellt ist, ist ausschließlich § 8 Abs 4 (und nicht § 23 Abs 2) StVO als verletzte Verwaltungsvorschrift heranzuziehen (Hinweis E 20.12.1984, 84/02B/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020242.X01Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022