TE Vfgh Beschluss 1994/6/14 V73/93, V74/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen betreffend einen Flächenwidmungsplan und einen Bebauungsplan mangels Erfüllung der formellen Antragserfordernisse

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Eigentümer der Grundstücke Nr. 130/2 und 632/2 KG Itter. Gemäß Art139 B-VG beantragt er die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Itter vom 4. April 1991, mit der der Flächenwidmungsplan teilweise geändert wird, und der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Itter vom 22. September 1992, mit denen ein Teilbebauungsplan und ein Aufbauplan erlassen wurden, jeweils zur Gänze, in eventu hinsichtlich der Bp 130/2, Bp 202, Gp 632/2 und Gp 632/6. Die Verordnungen seien gesetzwidrig, weil sie den im §28 Tiroler Raumordnungsgesetz aufgestellten Voraussetzungen für derartige Planänderungen nicht entsprächen und ausschließlich im Interesse der Nachbarin des Antragstellers erlassen worden seien.

2. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist (siehe die mit dem Beschluß VfSlg. 8058/1977 beginnende ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß nach §57 Abs1 VerfGG begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

3. Zum Teilbebauungsplan und zum Aufbauplan, beide vom 22. September 1992:

Den oben angeführten Erfordernissen kommt der Antragsteller nicht nach. Der Antragsteller legt seine Bedenken gegen die Flächenwidmungsplanänderung, den Bebauungsplan und den Aufbauplan in einem dar. Dabei übersieht er - worauf auch die Tiroler Landesregierung in ihrer Gegenschrift hinweist -, daß Teilbebauungsplan und Aufbauplan einerseits und die Flächenwidmungsplanänderung andererseits verschiedene Grundflächen betreffen, die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gegen die Widmung von Grundstücken als Verkehrsfläche sich aber deshalb ausschließlich auf den geänderten Flächenwidmungsplan beziehen können, weil Bebauungsplan und Aufbauplan keine derartigen Festlegungen enthalten.

Daraus folgt, daß der Antrag, den Teilbebauungsplan und den Aufbauplan vom 22. September 1992 als gesetzwidrig aufzuheben, den Erfordernissen des §57 Abs1 VerfGG nicht entspricht und daher zur Gänze zurückzuweisen ist.

4. Zur Flächenwidmungsplanänderung vom 4. April 1991:

Weiters beantragt der Antragsteller die Aufhebung dieser Planänderung zur Gänze, in eventu hinsichtlich der Bp 130/2, Bp 202, Gp 632/2 und Gp 632/6. Bp 130/2 und Gp 632/2 stehen im Eigentum des Antragstellers.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Antrag eines Eigentümers auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes über seine eigenen Grundstücke hinaus als den Erfordernissen des §57 VerfGG nicht entsprechend zur Gänze zurückzuweisen, wenn die Bedenken hinsichtlich des unmittelbar betroffenen - planlich abgrenzbaren (VfSlg. 11592/1987) - Grundstückes nicht in ausreichendem Maß individualisiert sind (VfSlg. 11226/1987, 11453/1987).

Diesem Erfordernis kommt der Antragsteller nicht nach, weil er seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 4.4.1991 betreffend insgesamt vier Grundstücke richtet, ohne diese Bedenken hinreichend zu spezifizieren (diese Grundstücke stehen nicht alle in seinem Eigentum, zwei dieser Grundstücke waren auch nicht Gegenstand der bekämpften Planänderung, siehe hiezu auch VfGH 14.6.1994 B1684/93).

Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Itter vom 4.4.1991 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist daher aufgrund unzureichender Darlegung der Bedenken, insbesondere wegen der Unklarheit der Zuordnung dieser Bedenken zu den einzelnen im Antrag angeführten Grundstücken, zur Gänze zurückzuweisen.

5. Aus den genannten Gründen sind beide Anträge daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V73.1993

Dokumentnummer

JFT_10059386_93V00073_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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