TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2022/03/0060

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH in L, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Dezember 2021, Zl. 405-8/1090/2/2-2021, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 9. September 2021 wies die belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 und 5 Epidemiegesetz 1950 ab.

2        Dagegen erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 Beschwerde.

3        Mit Beschluss vom 19. November 2021 wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgericht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

4        Daraufhin beantragte die revisionswerbende Partei am 2. Dezember 2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

5        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

6        Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

Der mit Beschwerde vom 12. Oktober 2021 angefochtene Bescheid sei dem Rechtsvertreter der revisionswerbenden Partei am 14. September 2021 zugestellt worden.

Der Rechtsvertreter habe seiner Kanzleileiterin am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 12. Oktober 2021, einem Dienstag, um 13:30 Uhr, zwar den Auftrag erteilt, die von ihm genehmigte Endfassung der Beschwerde unverzüglich elektronisch mittels Web-ERV an die belangte Behörde zu übermitteln, er habe die Kanzleileiterin dabei aber nicht auf die bestehende, im Internet kundgemachte organisatorische Beschränkung der belangten Behörde hingewiesen, wonach ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelte.

Die Amtsstunden der belangten Behörde seien von Montag bis Donnerstag, 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr, und Freitag, 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr, festgelegt gewesen.

Die Kanzleileiterin habe die Beschwerde mittels Web-ERV erst nach dem Ende der Amtsstunden an die belangte Behörde übermittelt, wo diese um 17:02 Uhr eingelangt sei. Sie habe die festgelegte organisatorische Beschränkung der belangten Behörde nicht gekannt und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerde noch rechtzeitig eingebracht worden sei.

7        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden von Kanzleikräften stelle für den Rechtsvertreter nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn diesen selbst diesbezüglich kein Verschulden treffe, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe. Dies setze voraus, dass er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen sei. Ein anwaltlicher Vertreter verstoße gegen die ihm obliegenden Sorgepflichten, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen habe, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet seien (Hinweis auf VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013).

Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist festzustellen (Hinweis auf VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0214).

Bei Einbringung eines Rechtsmittels im elektronischen Rechtsverkehr seien auch die gemäß § 13 Abs. 2 AVG von der Behörde bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen zu beachten.

8        Der Rechtsvertreter der Revisionswerberin habe im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass ihm die entsprechenden organisatorischen Beschränkungen der belangten Behörde (insb. das für die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels maßgebliche Ende der Amtsstunden um 16:15 Uhr) bekannt gewesen seien, er seine Kanzleimitarbeiterin allerdings nicht darauf hingewiesen habe.

Es sei daher davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der kanzleiinternen Organisation der Einbringung von fristgebundenen Rechtsmitteln im Wege des elektronischen Verkehrs eine Information der damit befassten Kanzleileiterin von den bestehenden organisatorischen Beschränkungen der Behörde nicht erfolgt sei bzw. die für die rechtzeitige Einbringung wesentliche Information im Fristenbuch nicht gesondert vermerkt worden sei.

Dies könne nicht mehr als minderer Grad des Versehens des Parteienvertreters angesehen werden, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen gewesen sei.

9        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) Folgendes geltend:

14       Das Verwaltungsgericht sei von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Qualifizierung des Verschuldens als grob auf ein für die Fristversäumung nicht kausales Ereignis gestützt habe: Es sei davon ausgegangen, dass die Nicht-Unterrichtung der Kanzleileiterin vom Fristablauf um 16:15 Uhr kausal für die Säumnis gewesen sei, während tatsächlich andere Umstände (die geltend gemachte Lieferung eines neuen Druckers samt dadurch bewirkter Ablenkung und Abwesenheit der Kanzleileiterin von ihrem Schreibtisch, wobei der Beschwerdeakt durch Dritte mit einem anderen Akt bedeckt worden sei) die Säumnis verursacht hätten. Die Frist wäre deshalb ebenso versäumt worden, wäre die Kanzleileiterin über das Fristende informiert worden bzw. wäre ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender erfolgt. Hingegen wäre der Beschwerdeschriftsatz rechtzeitig eingebracht worden, würde man sich die angesprochenen Ereignisse ab der Lieferung des neuen Druckers wegdenken.

Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob grobes Verschulden vorliege, wenn ein Rechtsmittelschriftsatz verspätet im elektronischen Rechtsverkehr abgesandt wurde, und „der Rechtsmittelschriftsatz bei hypothetischer Alternativbetrachtung aber auch im Falle einer die Rechtsmittelfrist (nahezu) ausschöpfenden Absendung im elektronischen Rechtsverkehr verspätet bei der Behörde ... eingelangt wäre“. Die Kanzleileiterin habe den Beschwerdeschriftsatz nämlich um 16:27 Uhr im ERV abgesendet, dieser sei jedoch erst um 17:02 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Gehe man unter gleichen Umständen davon aus, dass der Schriftsatz zwischen 15:41 Uhr und 16:15 Uhr abgesendet worden wäre, so wäre bei einer 35-minütigen Übermittlungsverzögerung die Beschwerdefrist ebenfalls versäumt worden.

Überdies sei dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des dem Rechtsvertreter allenfalls zuzurechnenden Verschuldens ein Rechtsirrtum unterlaufen, der in einer unvertretbaren Rechtsansicht bestehe und die Rechtssicherheit beeinträchtige: So habe das Verwaltungsgericht nicht alle maßgeblichen Umstände, wie die Lieferung und Montage des neuen Druckers, die dadurch bedingte Abwesenheit der Kanzleileiterin sowie das „Aus-den-Augen-Verlieren“ des Beschwerdeaktes, festgestellt. Die Überwachungspflicht des Vertreters gehe nicht so weit, „jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen zu kontrollieren“. Unterlaufe einer verlässlichen Kanzleikraft hierbei ein Fehler, liege keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor (Verweis auf VwGH 28.2.2014, 2014/03/0001 und VwGH 24.5.2012, 2012/03/0041).

Es stelle sich schließlich auch die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato noch nicht beantwortete Frage, ob es zu den Sorgfaltspflichten eines Vertreters gehöre, das konkret entstehende Fristende (Uhrzeit) im Fristenkalender zu vermerken bzw. die mit der Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes beauftragte Kanzleikraft darauf hinzuweisen, wenn der Vertreter mehrere Stunden vor dem konkreten Fristende den Auftrag erteilt, den Schriftsatz unverzüglich einzubringen.

15       Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

16       Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113, mwN).

17       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 30.8.2021, Ra 2019/07/0114, mwN).

18       Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2020/05/0035, mwN).

19       Hingegen gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes, im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist diese festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Ein Vertreter verstößt auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0056, 30.8.2021, Ra 2019/07/0114, je mwN). Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. In einem solchen Fall sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208, mwN).

20       Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass der anwaltliche Vertreter der Revisionswerberin seine Kanzleimitarbeiterin nicht auf die organisatorischen Beschränkungen der belangten Behörde hinsichtlich von außerhalb der Amtsstunden übermittelten Eingaben hingewiesen habe, könne nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens qualifiziert werden, hält sich nach dem oben Gesagten im Rahmen der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien:

21       Ist der Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass die fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sichergestellt wird, verlangt dies in einem Fall wie dem vorliegenden, wo am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist die vom Rechtsanwalt genehmigte Endfassung des Rechtsmittelschriftsatzes mittels Web-ERV an die Behörde, deren Amtsstunden um 16:15 Uhr enden, übermittelt werden soll, jedenfalls eine entsprechende Information an die mit der Übermittlung betraute Mitarbeiterin bzw. einen entsprechenden Vermerk im Fristenbuch.

22       Fehlt es - wie im Revisionsfall - daran, sind schon mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht erfüllt (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296, VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0056).

23       An dieser Beurteilung ändern die von der Revision angestellten spekulativen Überlegungen zur behaupteten fehlenden Kausalität der Unterlassung der gebotenen Information bzw. zu einer „hypothetischen Alternativbetrachtung“ nichts, kann doch keineswegs zweifelsfrei gesagt werden, dass es zur Versäumung auch dann gekommen wäre, hätte der Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Kanzleileiterin über das baldige Fristende informiert.

24       Hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels wegen Unterlassung näherer Feststellungen zu den geltend gemachten näheren Umständen der Säumnis wird die Relevanz nicht dargestellt, zumal nach dem oben Gesagten der Rechtsvertreter selbst seinen eigenen Organisations- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Dazu hätte nämlich gehört, Vorsorge gegen mögliche Fristversäumungen durch unerwartete Verhinderung einer Kanzleikraft zu treffen. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, ob zur Abfertigung vorgesehene Sendungen tatsächlich versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296, mwN).

25       Der Revision zuwider schließlich wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin nicht etwa das Fehlen der Überwachung seiner Kanzleiangestellten bei mit Kuvertierung und Postaufgabe vergleichbaren einzelnen (technischen) Arbeitsschritten angelastet, sondern das Fehlen einer Organisation des Kanzleibetriebs, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt.

26       In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

27       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030060.L00

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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