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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M A in W, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2021, W213 2218918-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 4. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Während sein Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolglos blieb, wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und ihm infolgedessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Der Revisionswerber wurde im Bundesgebiet straffällig und mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2019 ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigen ein.
4 Mit Bescheid vom 5. April 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit demselben Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
5 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers änderte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2021 den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 5. April 2019 dahingehend ab, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. dieses Bescheides gab es insoweit statt, als das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0280, 0281, mwN).
10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/14/0280; weiters etwa VwGH 17.1.2022, Ra 2021/20/0465, jeweils mwN).
11 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0465, mwN).
12 Diesen Anforderungen entspricht die Revision nicht. Unter der Überschrift „1. Zur Zulässigkeit der Revision“ werden diverse Elemente, die eine Revision nach § 28 VwGG zu enthalten hat, vermengt, während sich die Ausführungen unter der Überschrift „2. Zur rechtlichen Begründung der Revision“ im Wesentlichen im (nochmaligen) Anführen der Revisionspunkte sowie dem Verweis auf die Darlegungen „unter Punkt 1. zur Zulässigkeit der Revision“ erschöpfen.
13 Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es - auch wenn dem angefochtenen Erkenntnis in der Begründung Schwächen anhaften - dem Revisionswerber, der weiterhin auch während des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens strafbare Handlungen gesetzt hatte und dafür rechtskräftig verurteilt worden war, in der Revision nicht gelingt darzutun, dass der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen Rechtsfragen zu lösen hätte, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
14 Die Revision eignet sich nach dem Gesagten im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200453.L00Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022