TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2021/20/0429

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des S A, vertreten durch MMag. Norbert Amlacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4/6, dieser vertreten durch Mag.a Sandra Mauthner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2021, W233 2192690-1/15E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. August 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. März 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Teil des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers - er sei von den Taliban angegriffen und verletzt worden und habe einen Drohbrief erhalten - und der daraus folgenden Asylrelevanz auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für sein Vorbringen zu seiner politischen Tätigkeit in Österreich und seiner in den sozialen Medien veröffentlichten kritischen Haltung gegen die Taliban. In diesem Kontext habe das Bundesverwaltungsgericht daher das Erkenntnis auch mangelhaft begründet. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgungsgefahr von „Beteiligten“ der „Miliz Arbaki“ durch die Taliban.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0365, mwN).

9        Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers vertretbar auseinander und sprach diesem auf Grund von Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten insgesamt die Glaubwürdigkeit ab. In der Revision wird die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung nicht aufgezeigt.

10       Darüber hinaus lässt die Revision eine konkrete Relevanzdarstellung vermissen. Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 1.2.2022, Ra 2021/20/0419, mwN). Weder ist der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse weitere Ermittlungen im Revisionsfall hätten erbringen können, noch wird ausgeführt, welche konkreten entscheidungsrelevanten Feststellungen aufbauend auf diesen Ergebnissen zu treffen gewesen wären. Somit ist schon deshalb nicht zu sehen, weshalb die Revision von der darin weiters angesprochenen Rechtsfrage abhinge.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200429.L00

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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