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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Fristsetzungssache der S M in K, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Henseler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 25. Jänner 2022 wurde von der Antragstellerin am 31. März 2022 in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zurückgezogen. Die darüber angefertigte Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 1. April 2022 vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.
3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 17.5.2021, Fr 2021/20/0015, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. wiederum VwGH 17.5.2021, Fr 2021/20/0015, mwN).
Wien, am 25. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120010.F00Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022