TE Vwgh Beschluss 2022/4/28 So 2022/03/0015

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des E G in U, betreffend „Anzeige wegen Missständen bei den Verwaltungsgerichten, Landesgericht Salzburg, Oberlandesgericht Linz und Oberster Gerichtshof Wien“, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 20. April 2022 brachte der Einschreiter eine „Anzeige wegen Missständen bei den Verwaltungsgerichten, Landesgericht Salzburg, Oberlandesgericht Linz und Oberster Gerichtshof Wien“ ein, der zahlreiche Dokumente zu einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren angeschlossen waren. Abgesehen von einem Antrag auf Verfahrenshilfe, über den gemäß § 14 Abs. 2 VwGG vom Berichter gesondert abzusprechen ist, enthält die Eingabe letztlich lediglich das Begehren, „mir mein Recht auf die beantragte Unfallpension zuzusprechen.“

2        Der Verwaltungsgerichtshof ist auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über eine „Anzeige“ wegen behaupteter Missstände bei Gerichten oder über die Zuerkennung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.

3        Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030015.X00

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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