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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der M S und 2. des J S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Olaf Rittinger, Rechtsanwalt in 5201 Seekirchen, Hauptstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. August 2021, 405-3/793/1/14-2021, betreffend einen Antrag auf Rückgängigmachung einer Grundabtretung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Schleedorf; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeindevertretung der Gemeinde Schleedorf erlassenen Bescheid vom 21. Dezember 2020, mit welchem der Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß § 23 Abs. 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz auf Rückgängigmachung einer im Jahr 1986 abgetretenen Grundabtretung im Ausmaß von 40 m2 abgewiesen worden war, mit einer näher ausgeführten Spruchänderung abgewiesen. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte und Begründung“ (ausschließlich) ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien würden durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren liegenschaftsrechtlichen Eigentumsrechten trotz Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Rückerlangung der Liegenschaftsfläche“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0097, mwN).
4 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
5 Das durch die revisionswerbenden Parteien im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (vgl. nochmals VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0097, Rn. 15, mwN). Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060021.J00Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022