TE Vwgh Beschluss 2022/4/28 Ra 2022/03/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs2 idF 2020/I/136
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §42

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. K R in G, vertreten durch Dr. Roman Schiessler, Rechtsanwalt in 8077 Gössendorf, Hauptstraße 82, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. April 2022, Zl. LVwG-2021/23/2681-8, betreffend Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in einem Verfahren über ihre Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein geladen. In diesem Straferkenntnis war über sie wegen einer Übertretung des § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 EpiG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 der 2. Novelle zur 4. CODID-19-SchuMaV gemäß § 40 Abs. 2 EpiG eine Geldstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 19 Stunden) verhängt worden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde im angefochtenen Beschluss nicht für zulässig erklärt.

2        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

3        § 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.

5        Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Revisionsfall vor:

6        Die Strafdrohung nach § 40 Abs. 2 EpiG in der im Revisionsfall (angelasteter Tatzeitpunkt 8. März 2021) maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2020 war mit „Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche“ festgesetzt.

7        Mit dem von der Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 verhängt. Da das Verwaltungsgericht ausschließlich über die von der Beschuldigten erhobene Beschwerde zu entscheiden hat, kommt nach § 42 VwGVG auch die Verhängung einer höheren Strafe als im angefochtenen Bescheid durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.

8        Die vorliegende Revision erweist sich daher schon aus diesem Grunde als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030101.L00

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten