RS OGH 2022/2/22 8Ob9/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2022
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Norm

IO §145 Abs2
IO §145 Abs3

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133944

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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