Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreit-sachen der Antragstellerin A*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen den Antragsgegner Mag. H*, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 2021, GZ 38 R 153/21p-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. April 2021, GZ 49 Msch 5/21t-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 180 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsgegner ist Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Die Antragstellerin war bis zum August 2019 Mieterin einer der Eigentumswohnungen des Antragsgegners.
[2] Die Antragstellerin begehrte bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung der Zulässigkeit des vorgeschriebenen Hauptmietzinses und der vorgeschriebenen Möbelmiete. Die Anträge wurden von der Schlichtungsstelle zu zwei Geschäftszahlen behandelt und am 23. 10. 2020 entschieden. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 29. 10. 2020 durch Ersatzzustellung nach § 16 ZustG zugestellt. Am 18. 12. 2020 bestätigte die Schlichtungsstelle die Rechtskraft dieser Entscheidung.
[3] Mit einem am 15. 1. 2021 bei Gericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsgegner die Wiedereinsetzung in die Frist zur Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle.
[4] Die Antragstellerin beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es nahm
– zusammengefasst – nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
[6] Der Antragsgegner ist geschäftsführender Gesellschafter eines Immobilienunternehmens und im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig mit Behörden und Gerichten in Kontakt.
[7] Den Posteingang und -ausgang im Unternehmen des Antragsgegners betreut die dort seit 1. 9. 2020 beschäftigte, damals 20-jährige Mitarbeiterin C.F. Sie öffnet die einlangende Post, versieht diese mit einem Posteingangsstempel und verteilt sie. Behördliche Schriftstücke legt sie dem Antragsgegner direkt vor. Aufgrund der COVID-Erkrankung einer Angehörigen und den geltenden Quarantänebestimmungen musste sich C.F. als Kontaktperson von 25. 10. 2020 bis 4. 11. 2020 zu Hause aufhalten.
[8] Am 27. 10. 2020 begann die damals 18-jährige D.D. ein Praktikum im Unternehmen des Antragsgegners. Sie hatte zuvor noch nie gearbeitet und war daher sehr nervös. An diesem Tag war niemand persönlich im Büro, der die Einschulung der Praktikantin vornahm. An diesem Tag arbeiteten eine Reihe von Mitarbeitern zu Hause. Allerdings waren außer der Praktikantin zumindest sechs weitere Mitarbeiter im Unternehmen anwesend. C.F. schickte der Praktikantin am 27. 10. 2020 ein E-Mail mit Informationen über ihre Aufgaben, unter anderem auch zur Bearbeitung der Post („Wenn die Post kommt: 1. öffnen und Eingangsstempel drauf (mit heutigem Datum) 2. Rechnungen an mich scannen ? c.f*@*.at (wenn Du Hilfe beim Drucker brauchst – Valentina hilft Dir bestimmt)“). Am Telefon sagte C.F. der Praktikantin, wichtige oder behördliche Schriftstücke seien direkt an den Antragsgegner weiterzuleiten.
[9] Am 29. 10. 2020 schrieb die Praktikantin an C.F. via Teams: „Es sind gerade Briefe vom Postboten gekommen. Soll ich die vorne liegen lassen?“ C.F. antwortete: „Bitte die Briefe öffnen – überall einen Eingangsstempel mit heutigem Datum drauf geben. Den Stempel findest Du auf meinem Platz und dann die Post verteilen. Frag da am Besten Valentina zu wem was gehört.“ Ob eine Angestellte mit Namen Valentina am 29. 10. 2020 tatsächlich im Büro des Antragsgegners war, konnte nicht festgestellt werden.
[10] Am 29. 10. 2020 stellte der Postzusteller im Büro des Antragsgegners die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu. Die Praktikantin übernahm dieses Dokument und quittierte die Übernahme mit ihrer Unterschrift. Was die Praktikantin mit dem übernommenen Dokument gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden.
[11] Auf Basis dieses als bescheinigt angenommenen Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, den Beklagten treffe ein Organisationsverschulden am Abhandenkommen der an ihn adressierten Entscheidungen der Schlichtungsstelle. Er habe nämlich keine Vorsorge dafür getroffen, dass die üblicherweise mit der Entgegennahme von Poststücken befasste Mitarbeiterin ab 25. 10. 2020 von einer erfahrenen Mitarbeiterin vertreten werde. Die damals erst seit drei Tagen im Unternehmen mitarbeitende, bis dahin noch nie berufstätig gewesene 18-jährige Praktikantin habe mit nur unzureichender Anleitung über E-Mail, Telefon und Internet die Aufgabe erhalten, die Post für das gesamte Unternehmen zu verteilen, obwohl am besagten Tag noch mindestens sechs andere Mitarbeiter anwesend gewesen seien. Der Antragsgegner hätte bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass die Praktikantin mit der ihr übertragenen Aufgabe, wichtige von unwichtiger Post zu unterscheiden, deutlich überfordert gewesen sei und bis zur Rückkehr von C.F. für eine entsprechende, ohne weiteres mögliche Vertretung sorgen müssen.
[12] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge.
[13] Dem Antragsgegner sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass Vorsorge für die sorgfältige Anleitung der offenbar überforderten Praktikantin, der die Entgegennahme und Verteilung der Post am 29. 10. 2020 übertragen wurde, getroffen worden sei. Bei einem seit mehreren Jahrzehnten tätigen größeren Immobilienunternehmen, wie dem Unternehmen des Antragsgegners, bei dem Behördenkontakte nahezu alltäglich seien, sei vorauszusetzen, dass die Weitergabe behördlicher Post intern so organisiert werde, dass diese nicht versehentlich weggeworfen oder unwiederbringlich verlegt werde. Im vorliegenden Fall sei dabei nicht die üblicherweise im Unternehmen des Antragsgegners gehandhabte Organisation zu beurteilen, sondern die Frage, ob die durch die Corona-Pandemie bedingte Sondersituation mit der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt gehandhabt worden sei. Die damals ebenfalls erst seit zwei Monaten im Unternehmen des Antragsgegners tätige Mitarbeiterin C.F. sei über Telefon, Internet und E-Mail nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob die erst seit drei Tagen dort tätige Praktikantin ihre Anweisungen richtig verstanden habe. Dies hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch dem Antragsgegner klar sein müssen. Der hier anzuwendende Sorgfaltsmaßstab hätte es dem geschäftlich erfahrenen Antragsgegner daher geboten, für eine mögliche, kompetente Vertretung durch erfahrene Mitarbeiter oder zumindest für eine engmaschige Kontrolle zu sorgen. Der Antragsgegner habe im Bescheinigungsverfahren auch nicht dargetan, dass am 29. 10. 2020 anwesende sechs Mitarbeiter unabkömmlich oder sonst nicht in der Lage gewesen seien, die Praktikantin bei der Verteilung der Post zu ersetzen. Der ordnungsgemäßen Verteilung der Post in einem großen Immobilienunternehmen komme erhebliche Bedeutung zu und beinhalte auch ein entsprechendes „Gefahrenpotential“. Das Postwesen löse deshalb eine Überwachungspflicht der Geschäftsführung aus. Eine erst 18-jährige Praktikantin einzusetzen, die neu im Unternehmen und vorher noch nie berufstätig gewesen sei, und sich darauf zu verlassen, dass ihr die in Heimquarantäne befindliche Mitarbeiterin schon die richtigen Anweisungen per Telefon, E-Mail und Teams geben werde, ohne dies in irgendeiner Weise nachzuprüfen, habe das Erstgericht zutreffend als ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden in Bezug auf die Sondersituation am 29. 10. 2020 beurteilt.
[14] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich zu. Der Antragsgegner zeige in seiner Zulassungsvorstellung zutreffend auf, dass es für einen Unternehmer in der Sondersituation einer Pandemie bei massiv reduzierter Belegschaft und Heimarbeit naturgemäß äußerst schwer sei, kurzfristig für Ersatz zu sorgen, und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der „massenhafte Ausfall von Mitarbeitern“ infolge einer Pandemie und der dadurch erzwungene „Notbetrieb“ generelle Auswirkungen auf den Sorgfaltsmaßstab in Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen habe.
Rechtliche Beurteilung
[15] Der – von der Antragstellerin beantwortete – Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[16] 1. Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 21 AußStrG) ist im Außerstreitverfahren nicht jedenfalls ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen (RIS-Justiz RS0121841 [T2, T3]).
[17] 2.1. Gemäß § 21 AußStrG iVm § 146 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696).
[18] 2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie – so wie der Antragsgegner – regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht (4 Ob 121/20b mwN; RS0116536). Ein Verschulden kann sich insbesondere daraus ergeben, dass Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen wurden, die wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätten erledigt werden müssen (4 Ob 121/20b mwN). Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RS0036813 [T7]).
[19] 3.1. Die Beurteilung, ob die Wiedereinsetzung versagt bleibt, weil der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, das nicht mehr nur als ein Versehen minderen Grades anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; ihr kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (RS0116535; RS0036742 [T2]). Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (RS0021095 [T3]).
[20] 3.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, den Antragsgegner treffe – bezogen auf die Sondersituation am Tag der Zustellung – ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden, ist keine solche auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch an sich einfache Tätigkeiten und Organisationsabläufe bedürfen dann der Kontrolle und Überwachung, wenn unerfahrene Mitarbeiter damit betraut werden. Selbst wenn in den vergangenen 20 Jahren im Unternehmen des Antragsgegners kein Schriftstück in Verlust geraten sein sollte, konnte sich der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitraum nicht auf diese erprobte und zuverlässige Büroorganisation verlassen. Auch wenn die Bearbeitung des Posteingangs keine herausfordernde Tätigkeit sein mag, darf angesichts der Bedeutung des Postwesens in einem Unternehmen, das regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert ist, den damit betrauten neuen Mitarbeitern nicht sofort vorbehaltlos vertraut werden. Die bloße Erteilung allgemeiner Arbeitsaufträge an eine völlig neue Praktikantin ohne berufliche Vorerfahrung genügt jedenfalls nicht. Es bedarf zumindest anfänglich der Vergewisserung, dass die Arbeitsaufträge verstanden wurden und auch entsprechend umgesetzt werden. Ein sorgfältiges Kontrollsystem verlangt freilich weder, dass der zweifellos mit anderen Aufgaben befasste Antragsgegner persönlich diese Kontrolle übernimmt, noch sind die Mitarbeiter permanent zu überwachen. Der Unternehmer kann mit der zumindest stichprobenartigen Kontrolltätigkeit selbstverständlich auch Mitarbeiter betrauen, deren Fähigkeiten er bereits beurteilen kann und die daher sein Vertrauen genießen. Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn das Rekursgericht dem Antragsgegner den Umstand, dass er keine Vorsorge für die ordnungsgemäße Vertretung der mit dem Postwesen betrauten, selbst erst seit zwei Monaten im Unternehmen tätigen Mitarbeiterin, etwa durch Organisation der Einschulung, Kontrolle und Überwachung der neuen und völlig unerfahrenen Praktikantin getroffen hat, als eigenes gravierendes Organisationsverschulden anlastet.
[21] 3.3. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine beispielgebende Entscheidung sogar eher aus (RS0102181; RS0110702; RS0107773). Das Rekursgericht begründete die Zulassung des Revisionsrekurses mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Sondersituation einer Pandemie auf den Sorgfaltsmaßstab. Diese Sondersituation sei dabei durch den „massenhaften Ausfall von Mitarbeitern“, den dadurch „erzwungenen Notbetrieb“ und den extremen Schwierigkeiten, kurzfristig für Ersatz zu sorgen, gekennzeichnet. Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist hier eine solche Sondersituation allerdings gar nicht zu beurteilen. Zwar wurde im Unternehmen des Antragsgegners verstärkt zu Hause gearbeitet. Aber abgesehen davon, dass die Arbeit zu Hause bei Bedarf der persönlichen Anwesenheit im Büro in Frage zu stellen wäre, steht hier ohnedies fest, dass sich zumindest sechs weitere Mitarbeiter im Büro aufhielten. Dass keiner der anwesenden Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut werden hätte können, die völlig neue, beruflich unerfahrene Praktikantin einzuschulen und die Erfüllung ihrer Aufgaben zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, wurde nicht einmal behauptet. Im Zeitpunkt des die Fristversäumnis auslösenden Versehens der Praktikantin waren jene Besonderheiten, die sich aus der durch die COVID-19-Pandemie geprägten Situation ergeben, bereits hinlänglich bekannt. Dass für unerwartete Krankheitsfälle organisatorische Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist außerdem keine pandemiebedingte Besonderheit. Die vom Rekursgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage ist hier daher bloß theoretischer Natur. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271).
[22] 4.1. Der Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG unzulässig und zurückzuweisen.
[23] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.
Textnummer
E134832European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00229.21V.0404.000Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022