TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/14 95/19/1164

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1995, Zl. 107.684/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4, § 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, erworben durch die fristgerechte Antragstellung auf Asylgewährung vom 7. Mai 1992, bis zur bescheidmäßigen, rechtskräftig negativen Entscheidung vom 11. Juni 1992, "durchführbar" mit 28. Juni 1993, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

In der Folge sei vom Beschwerdeführer am 25. April 1994 - somit nicht ohne unnötigen Aufschub - ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt worden.

In "derart gelagerten Fällen" sei die Frage nach dem Ort der Antragstellung derart zu beantworten, daß ein Erstantrag vom Ausland aus vor der Einreise nach Österreich gemäß § 6 Abs. 2 AufG zu stellen gewesen wäre.

Seine persönlichen Verhältnisse seien gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden. § 13 Abs. 1 AufG sieht vor, daß die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (das war der 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt bleiben. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen.

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, daß er vor der "Durchführbarkeit" der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag bei der damals für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirkshauptmannschaft Freistadt um eine "Aufenthaltsgenehmigung bzw. eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ersucht" habe. Aufgrund einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage sei er am 7. Dezember 1993 festgenommen worden und bis zum Freispruch in der Hauptverhandlung vom 15. März 1994 inhaftiert gewesen. Erst dann habe er bei der für seinen nunmehrigen Wohnort zuständigen Magistratsabteilung 62 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellen können (Anm.:

= gegenständlicher Antrag vom 25. April 1994). Damit ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn er hat nicht behauptet, daß das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt oder sein dortiges "Ersuchen" auf "Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung" negativ entschieden worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer damit meint, einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer AUFENTHALTSBEWILLIGUNG nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt zu haben, oder er damit eine vorläufige AUFENTHALTSBERECHTIGUNG aufgrund seines rechtzeitig gestellten Asylantrages iVm der Möglichkeit des § 8 Asylgesetz 1991 meint, denn ein anhängiges Verfahren - beider möglichen Arten - vermittelt dem Beschwerdeführer keinesfalls die Rechtsstellung des § 13 Abs. 1 AufG nach negativem rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen, was die den rechtskräftigen - negativen - Abschluß seines Asylverfahrens betreffenden Feststellungen der belangten Behörde entkräften könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgesprochen, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.

Wenngleich die belangte Behörde mißverständlich formuliert ("Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ohne unnötigen Aufschub") die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG bejaht hat, ist sie im Ergebnis im Recht. Denn der Beschwerdeführer hält sich seit Rechtskraft des negativen Asylbescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb ihm § 13 Abs. 1 AufG nicht zugute kommen kann und § 6 Abs. 2 erster Satz AufG anzuwenden ist. Dies kommt auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 Blg NR 18. GP, 10) deutlich zum Ausdruck, wenn es dort heißt, daß in (§ 6) Abs. 2 (AufG) ein wesentliches Element in der vorgeschlagenen Richtung festgelegt sei. Danach müsse ein Antrag grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden. Im allgemeinen Teil dieser Erläuterungen (Seite 7) wird dazu ausgeführt, daß damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw. der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und INSBESONDERE DIE UMGEHUNG VON

EINWANDERUNGSVORSCHRIFTEN DURCH STELLUNG EINES ASYLANTRAGES

verhindert werden solle. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienten, einen Asylantrag zu stellen, könnten nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135, ua). Daraus folgt, daß es sich bei dem in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, um eine Voraussetzung handelt, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht.

Da diesem Erfordernis im Beschwerdefall nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. April 1994 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zur Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Ein Eingehen auf das weitere - im wesentlichen auf die mißverständliche Begründung des angefochtenen Bescheides gestützte - Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht notwendig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191164.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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