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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des C S, vertreten durch die Mutter P S, beide in W, letztere vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1994, Zl. 106.231/5-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die am 27. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 95/19/1040 protokollierte Beschwerde.
Während des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens legte der Beschwerdeführer mit seinem am 2. November 1995 beim Gerichtshof eingelangten Schriftsatz einen Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1995 vor und bezeichnete sich als dadurch klaglosgestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 308, zitierte hg. Rechtsprechung).
Selbst im Falle der Aufhebung des gegenständlichen Bescheides könnte der Beschwerdeführer nicht günstiger gestellt werden, da er als österreichischer Staatsbürger jedenfalls keine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt.
Damit aber kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm behaupteten Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) verletzt sein, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung nicht (mehr) bestehen kann.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191040.X00Im RIS seit
20.11.2000