Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.02.2022Norm
ASVG §33Rechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl VwGH Ra 2015/08/0149).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Anmeldung; Pflichtversicherung; Gefälligkeitsdienst;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.603.001.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022