RS Lvwg 2022/2/15 LVwG-S-603/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.02.2022

Norm

ASVG §33
ASVG §111

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl VwGH Ra 2015/08/0149).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Anmeldung; Pflichtversicherung; Gefälligkeitsdienst;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.603.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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