Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.02.2022Norm
ASVG §33Rechtssatz
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die ihrer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl VwGH 2011/08/0390).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Anmeldung; Pflichtversicherung; Gefälligkeitsdienst;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.603.001.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022