RS Lvwg 2022/2/15 LVwG-S-603/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.02.2022

Norm

ASVG §33
ASVG §111

Rechtssatz

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die ihrer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl VwGH 2011/08/0390).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Anmeldung; Pflichtversicherung; Gefälligkeitsdienst;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.603.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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