TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/14 95/19/0524

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 106.582/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage seit 8. November 1994 über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mehr verfügt. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in seinem Bewilligungsantrag behauptet, bei der Wiener Gebietskrankenkasse pflichtversichert zu sein, und in diesem Zusammenhang (Seite 13 des Verwaltungsaktes) dargetan, in einem aufrechten Dienstverhältnis als Hilfskoch zu stehen.

Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, daß er - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Verwaltungsverfahren keinesfalls angegeben hat, seit 8. November 1994 über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mehr zu verfügen.

Auch sonst sind den Verwaltungsakten keine Sachverhaltserhebungen der Verwaltungsbehörden zu entnehmen, aus deren Ergebnis sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme ableiten ließe.

Indem der Beschwerdeführer darlegt, am 7. November 1994 lediglich den Dienstgeber gewechselt zu haben, und als denkbare Erklärungsmöglichkeit für die Feststellung der belangten Behörde die irrtümliche Angabe eines unrichtigen Familiennamens anläßlich der damit verbundenen Neuanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkassa dartut, zeigt er die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Begründungsmangels auf.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190524.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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