Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Wahrnehmung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bäumen, Sträuchern und Hecken neben der Straße im Sinne des § 91 StVO handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, zu der die zuständigen Verwaltungsbehörden gesetzlich verpflichtet sind.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Eigentum; Sträucher; freie Sicht; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.71.001.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022