RS Lvwg 2022/2/20 LVwG-M-71/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §91

Rechtssatz

Bei der Wahrnehmung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bäumen, Sträuchern und Hecken neben der Straße im Sinne des § 91 StVO handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, zu der die zuständigen Verwaltungsbehörden gesetzlich verpflichtet sind.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Eigentum; Sträucher; freie Sicht; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.71.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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